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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: B 14 AS 673/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14942
Aktenzeichen: B 14 AS 673/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 21.10.2015 - AZ: L 7 AS 433/15

SG München - AZ: S 46 AS 1589/13

BSG, 26.01.2016 - B 14 AS 673/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 673/15 B

L 7 AS 433/15 (Bayerisches LSG)

S 46 AS 1589/13 (SG München)

..........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter München,

Orleansplatz 11, 81667 München,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht (BSG) gerichteten Schreiben vom 3.12.2015 (eingegangen am 4.12.2015), Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 21.10.2015, dem Kläger zugestellt am 30.10.2015, eingelegt. Außerdem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

PKH kann nicht bewilligt werden, weil die Anforderungen des § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt sind. Voraussetzung der Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung [ZPO]), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 - B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344 [BGH 12.07.2000 - VIII ZR 99/99]). Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Montag, dem 30.11.2015 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), vorgelegt. Das LSG hat in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass der Kläger hieran ohne Verschulden gehindert war.

3

Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Auch hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen. Die nicht form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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