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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2016, Az.: B 14 AS 656/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 14140
Aktenzeichen: B 14 AS 656/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 17.09.2015 - AZ: L 7 AS 1272/12

SG Chemnitz - AZ: S 22 AS 2745/10

BSG, 26.01.2016 - B 14 AS 656/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 656/15 B

L 7 AS 1272/12 (Sächsisches LSG)

S 22 AS 2745/10 (SG Chemnitz)

1. ......................,

2. ......................,

3. ......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter zu 1. bis 3.: ........................................,

gegen

Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. September 2015 - L 7 AS 1272/12 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Kläger haben gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17.9.2015, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21.10.2015 zugestellt worden ist, mit einem am 20.11.2015 beim Bundessozialgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten jeweils Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerden sind unzulässig, weil sie von dem Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht innerhalb der bis zum 18.1.2016 verlängerten Frist begründet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beschwerden mussten daher in entsprechender Anwendung von § 169 SGG durch Beschluss verworfen werden.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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