Beschl. v. 25.01.2016, Az.: B 13 R 10/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 15.12.2015 - AZ: L 9 R 1429/15
SG Stuttgart - AZ: S 13 R 5150/13
BSG, 25.01.2016 - B 13 R 10/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 13 R 10/16 B
L 9 R 1429/15 (LSG Baden-Württemberg)
S 13 R 5150/13 (SG Stuttgart)
.......................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,
Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 15.12.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 4.1.2016 "Berufung" und somit sinngemäß Beschwerde eingelegt.
Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem mit Schreiben des BSG vom 12.1.2016 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein
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