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Bundessozialgericht
Beschl. v. 21.01.2016, Az.: B 2 U 13/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10917
Aktenzeichen: B 2 U 13/16 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 24.11.2015 - AZ: L 3 U 181/12

SG Frankfurt/Main - AZ: S 23 U 170/10

BSG, 21.01.2016 - B 2 U 13/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 13/16 B

L 3 U 181/12 (Hessisches LSG)

S 23 U 170/10 (SG Frankfurt am Main)

.............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des Hessischen LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 6.1.2016 "Widerspruch" eingelegt. Dieses Schreiben ist vom Hessischen LSG an das BSG weitergeleitet worden und hier am 13.1.2016 eingegangen.

2

Das Rechtsmittel des Klägers ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG auszulegen. Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das von dem Kläger eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

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