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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.01.2016, Az.: B 12 KR 18/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 15550
Aktenzeichen: B 12 KR 18/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 21.12.2015 - AZ: L 16 KR 431/15 B ER

SG Braunschweig - AZ: S 6 KR 340/15

BSG, 18.01.2016 - B 12 KR 18/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 18/15 S

L 16 KR 431/15 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 6 KR 340/15 (SG Braunschweig)

....................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Schwenninger Betriebskrankenkasse,

Spittelstraße 50, 78056 Villingen-Schwenningen,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller hat mit am 24.12.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde gegen den Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.12.2015 eingelegt. Mit dem genannten Beschluss hat das LSG die Beschwerde des Antragstellers gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des SG Braunschweig vom 3.11.2015 zurückgewiesen.

2

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Hierauf ist der Antragsteller bereits in dem Beschluss des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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