Beschl. v. 14.01.2016, Az.: B 14 AS 686/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 26.11.2015 - AZ: L 13 AS 300/15
SG Stade - AZ: S 28 AS 454/14
BSG, 14.01.2016 - B 14 AS 686/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 686/15 B
L 13 AS 300/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 28 AS 454/14 (SG Stade)
.............................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Jobcenter Cuxhaven,
Konrad-Adenauer-Allee 1, 27472 Cuxhaven,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2015 - L 13 AS 300/15 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat sich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 10.12.2015 gegen den ihm am 3.12.2015 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2015, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21.9.2015 als unzulässig verworfen wurde, gewandt und ua "Berufung-Klage" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel
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