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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2016, Az.: B 14 AS 686/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10511
Aktenzeichen: B 14 AS 686/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 26.11.2015 - AZ: L 13 AS 300/15

SG Stade - AZ: S 28 AS 454/14

BSG, 14.01.2016 - B 14 AS 686/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 686/15 B

L 13 AS 300/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 28 AS 454/14 (SG Stade)

.............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Cuxhaven,

Konrad-Adenauer-Allee 1, 27472 Cuxhaven,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2015 - L 13 AS 300/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat sich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 10.12.2015 gegen den ihm am 3.12.2015 zugestellten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 26.11.2015, mit dem die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21.9.2015 als unzulässig verworfen wurde, gewandt und ua "Berufung-Klage" eingelegt. Der Senat wertet das Schreiben des Klägers als Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Mit dem vom Kläger persönlich verfassten Schreiben konnte er nicht wirksam Beschwerde einlegen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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