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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.01.2016, Az.: B 8 SO 53/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 11313
Aktenzeichen: B 8 SO 53/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 20.08.2015 - AZ: L 18 SO 142/14

SG Bayreuth - AZ: S 4 SO 20/13

BSG, 11.01.2016 - B 8 SO 53/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 53/15 BH

L 18 SO 142/14 (Bayerisches LSG)

S 4 SO 20/13 (SG Bayreuth)

..........................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Landkreis Bayreuth,

Markgrafenallee 5, 95448 Bayreuth,

Beklagter.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Im Streit sind höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, insbesondere (höhere) Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.1.2013.

2

Während das Sozialgericht Bayreuth "die Klage gegen den Bescheid vom 27.11.2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 9.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 23.1.2013 abgewiesen" hat, "soweit der Beklagte die Klage nicht anerkannt hat" (Gerichtsbescheid vom 26.5.2014), hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) die Beklagte verurteilt, dem Kläger "weitere" Grundsicherungsleistungen "in Höhe von 157,13 Euro zu bewilligen und auszuzahlen" (Urteil vom 20.8.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger stünden die tatsächlichen, nicht nur (abstrakt) angemessenen Kosten der Unterkunft zu. Im Übrigen sei die Berufung aber unbegründet, weil der Kläger keinen höheren Bedarf als den Regelbedarf für einen Alleinstehenden zuzüglich eines Mehrbedarfs in Höhe von 17 % des Regelsatzes beanspruchen könne.

3

Zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

4

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier, weil weder davon auszugehen ist, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg einen Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) geltend machen kann, noch ein Erfolg in der Hauptsache möglich ist (vgl zu diesen Voraussetzungen nur BSG SozR 4-1500 § 73a Nr 2 mwN).

5

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

Eicher
Krauß
Siefert

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