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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.01.2016, Az.: B 12 R 24/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10927
Aktenzeichen: B 12 R 24/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 09.06.2015 - AZ: L 5 R 582/14

SG Dresden - AZ: S 26 R 659/13

BSG, 07.01.2016 - B 12 R 24/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 24/15 B

L 5 R 582/14 (Sächsisches LSG)

S 26 R 659/13 (SG Dresden)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Georg-Schumann-Straße 146, 04159 Leipzig,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter B e c k und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 9. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Klägers nach § 229a SGB VI und die Rechtmäßigkeit einer Beitragsforderung nebst Säumniszuschlägen für die Zeit vom 1.1.2007 bis 28.2.2013 iHv 40 739,14 Euro.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 9.6.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

2

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 17.9.2015 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Der Kläger wirft auf Seite 6 der Beschwerdebegründung folgende Frage auf:

"Ist ein Anspruch auf die Nacherhebung von Beiträgen zur Rentenversicherung aufgrund einer Versicherungspflicht gemäß § 229a SGB VI verwirkt, wenn in sämtlichen Vormerkungsbescheiden gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI festgestellt worden ist, dass der Zeitraum ab 1.1.1991 aufgrund der ausgeübten selbstständigen Tätigkeiten nicht als Beitragszeit anerkannt werden kann?"

7

Anders als das SG meine das LSG, "Mitteilungen" über den Versicherungsverlauf stellten nur die positive Aussage einer Lücke im Versicherungsverlauf fest. "Unabhängig von der Beantwortung dieser Rechtsfrage" gehe der Kläger davon aus, dass nach Ablauf eines Zeitraums von acht Jahren seit erstmaliger, nachgewiesener Kenntnis von seiner selbstständigen Tätigkeit die Feststellung der Versicherungspflicht und die Erhebung von Beiträgen verwirkt seien. Das LSG habe sich mit dem Institut der Verwirkung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das BSG habe demgegenüber das Rechtsinstitut der Verwirkung anerkannt (Hinweis auf BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14 und BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 13/13 R - NZS 2015, 184). "Klärungsbedürftig" bleibe, ob Verwirkung anzunehmen sei, wenn - wie vorliegend - in Vormerkungsbescheiden Beitragszeiten ausdrücklich nicht als Beitragszeit anerkannt worden seien, später dann aber Versicherungspflicht nach § 229a SGB VI angenommen worden sei.

8

Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfrage unterstellt - genügt der Kläger damit nicht. Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage nämlich auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar für bestimmte Sachverhaltskonstellationen noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift oder zur Rechtslage jedoch schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu gehört auch, die bereits vorliegende - und von dem Kläger ausdrücklich auch zitierte - höchstrichterliche Rechtsprechung auf (gemeinsame) Beurteilungsgesichtspunkte hin zu untersuchen oder in der gebotenen Weise Widersprüche und damit revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf herauszuarbeiten. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit sich der Kläger im Kern seines Vorbringens gegen die Rechtsansichten des LSG - insbesondere gegen dessen Verneinung des Vorliegens von Verwirkung - wendet, rügt er lediglich die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Darauf kann aber - wie oben bereits ausgeführt - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden.

9

2. Auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG hat der Kläger nicht bezeichnet (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.

10

Auf S 4 der Beschwerdebegründung und in einem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 30.12.2015 behauptet der Kläger, entgegen § 112 Abs 1 S 2 SGG habe das LSG in der mündlichen Verhandlung nicht den Sachverhalt dargestellt. Aus der "Tagesordnung" am Sitzungstag ergebe sich, dass für seinen Fall nur ein Zeitraum von 15 Minuten angesetzt worden sei. Dieser Zeitraum sei jedoch zu knapp bemessen, um ua die ehrenamtlichen Richter über den Sach- und Streitstand in Kenntnis zu setzen. Zwar sei im Protokoll festgehalten, dass der Sachverhalt vorgetragen worden sei. Dies entspreche aber nicht den Tatsachen: Vielmehr sei ohne Vortrag des Sachverhalts unmittelbar die Rechtsansicht des Senats dargestellt worden. Das angefochtene Urteil könne auch auf dem Verfahrensmangel beruhen, denn bei der Beurteilung käme es entscheidend auf den genauen Inhalt der Bescheide an.

11

Es kann offenbleiben, ob der Kläger hierdurch einen Verfahrensmangel schon deshalb nicht hinreichend bezeichnet, weil in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung der Beginn der Verhandlung mit 10:00 Uhr und ihr Ende mit 10:40 Uhr angegeben wird. Jedenfalls bezeichnet der Kläger einen Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise, weil er sich bereits nicht genügend damit auseinandersetzt, dass in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung festgehalten wird, dass der Sachverhalt vorgetragen und das Sach- und Streitverhältnis mit den die Beteiligten erörtert wurde (vgl insoweit § 165 ZPO iVm § 122 SGG). Die Niederschrift enthält keinerlei Hinweise darauf, dass der im Termin mit anwaltlichen Bevollmächtigten persönlich anwesende Kläger Einwände gegen die Verfahrensweise erhoben und/oder einen Antrag auf eine "ausführlichere" Sachverhaltsdarstellung gestellt hat. Hierzu macht der Kläger ohne weitere Begründung nur pauschal geltend, zu einer entsprechenden Rüge nicht verpflichtet gewesen zu sein. Unabhängig davon zeigt der Kläger schließlich auch nicht hinreichend auf, inwieweit der geltend gemachte Verfahrensmangel - sein Vorliegen unterstellt - überhaupt entscheidungserheblich gewesen wäre. Er behauptet nur allgemein, für die Entscheidung sei es "wesentlich" auf den genauen Inhalt der Bescheide angekommen. Hierdurch wird die Entscheidungserheblichkeit des gerügten Mangels schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil sich das LSG auf S 7 seines Urteils ausführlich mit der Qualität von Vormerkungsbescheiden bzw vormerkungsähnlichen Bescheiden und auf S 10 mit der vom Kläger ins Feld geführten vermeintlichen Verwirkung befasst.

12

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Beck
Dr. Körner

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