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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.01.2016, Az.: B 12 KR 66/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10566
Aktenzeichen: B 12 KR 66/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 12.06.2015 - AZ: L 4 KR 4882/12

SG Stuttgart - AZ: S 19 KR 5336/08

BSG, 06.01.2016 - B 12 KR 66/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 66/15 B

L 4 KR 4882/12 (LSG Baden-Württemberg)

S 19 KR 5336/08 (SG Stuttgart)

1. ....................................................,

2. ....................................................,

3. ....................................................,

4. ....................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1. bis 4.: ..............................................,

gegen

Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter B e c k und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über das Ende der Familienversicherung der Kläger in der gesetzlichen Krankenversicherung.

2

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 12.6.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil bzw die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Kläger berufen sich in der beim BSG am 17.9.2015 eingegangenen Beschwerdebegründung auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und machen das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

6

Die Kläger werfen auf Seite 9 f der Beschwerdebegründung folgende sechs Fragen auf:

- Konnte die Entscheidung gemäß § 153 Abs. 4 SGB ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen?

- Hat das Landessozialgericht zu Recht entschieden, dass zum Gegenstand des Verfahrens nur die Bescheide der Beklagten vom 26.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2008 geworden sind?

- Hat das Landessozialgericht zu Recht die Auffassung vertreten, dass unter dem Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 3 SGB V das zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG zu verstehen und insoweit maßgeblich ist ohne Berücksichtigung von gesellschaftsrechtlichen Umständen und steuerlichen Zurechnungen, die nicht als Arbeitsentgelt gem. § 14 SGB IV oder als Arbeitseinkommen in Sinne von § 15 SBG IV gewertet werden können?

- Hat das Landessozialgericht zu Recht bei der Ermittlung des Gesamteinkommens die Zahlungen des Vaters der Kläger für die Krankenversicherung und die Rentenversicherung unberücksichtigt gelassen; hätten zur Ermittlung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 3 SGB V die Einkünfte nicht um die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge bereinigt werden müssen?

- Hat das Landessozialgericht zu Recht den geänderten Einkommensteuerbescheid vom 7.12.2010, aus dem sich ergibt, dass die Jahresentgeltgrenze im Jahre 2003 unterschritten wurde, unberücksichtigt gelassen?

- War die Feststellung einer rückwirkenden Beendigung der Familienversicherung zum 12.11.2006 zulässig?

7

Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge damit schon im Ansatz nicht (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Denn die Kläger haben schon keine abstrakt-generellen Rechtsfragen - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung abstrakter, aus sich heraus verständlicher Rechtsfragen ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Statt dessen formulieren die Kläger ausschließlich konkrete Fragen zur Rechtmäßigkeit der Subsumtion ihres individuellen Sachverhalts unter Normen des SGG und des SGB V. Hierauf kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden.

8

2. Auch einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG bezeichnen die Kläger auf Seite 14 ff der Beschwerdebegründung nicht hinreichend (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung aber nicht.

9

a) Die Kläger legen nicht dar, dass das LSG verfahrensfehlerhaft durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG entschieden hätte. Ein hieraus abgeleiteter und gerügter Gehörsverstoß (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) setzt voraus, dass das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Dies ist nach der Beschwerdebegründung nicht der Fall. So rügen die Kläger ua auf Seite 15 der Beschwerdebegründung einen vermeintlichen Gehörsverstoß durch das SG, ohne einen solchen durch das LSG zu behaupten. Im Anschluss daran geben die Kläger ihre in ihrem Vortrag im Berufungsverfahren enthaltenen Rechtsauffassungen wieder. Schließlich tragen sie vor, "die Fragen hätten alle im Rahmen einer mündlichen Verhandlung geklärt werden können." Nachdem aber das LSG "die im Raume stehenden Fragen ohne mündliche Verhandlung beschieden" habe, werde insoweit die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. "Das angefochtene Urteil" beruhe auch auf der Verletzung, weil die Kläger im Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung "ausführlich die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte" dargelegt hätten. Damit allein wird ein konkreter entscheidungserheblicher Gehörsverstoß des LSG aber nicht bezeichnet, zumal es an der Darlegung fehlt, dass das LSG konkreten entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und in seine Entscheidungsfindung nicht mit einbezogen hat.

10

b) Auch ein Verstoß gegen § 96 Abs 1 SGG wird nicht ausreichend bezeichnet. Denn selbst wenn weitere Bescheide, die nach Angaben der Kläger Gegenstand eines weiteren Verfahrens vor dem SG Stuttgart sind, zu Unrecht nicht in das vorliegende Verfahren einbezogen worden sein sollten, versäumt die Beschwerdebegründung jedwede Darlegung, inwieweit die Entscheidung des LSG durch Einbeziehung der weiteren Bescheide zugunsten der Kläger hätte ausfallen können (vgl BSG SozR 3-1500 § 96 Nr 9).

11

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Beck
Dr. Körner

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