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Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.01.2016, Az.: B 2 U 241/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10183
Aktenzeichen: B 2 U 241/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 03.09.2015 - AZ: L 3 U 237/12

SG Fulda - AZ: S 4 U 25/08

BSG, 05.01.2016 - B 2 U 241/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 241/15 B

L 3 U 237/12 (Hessisches LSG)

S 4 U 25/08 (SG Fulda)

.............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,

Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Hessischen LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 4.11.2015 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 9.12.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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