Beschl. v. 05.01.2016, Az.: B 2 U 241/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 03.09.2015 - AZ: L 3 U 237/12
SG Fulda - AZ: S 4 U 25/08
BSG, 05.01.2016 - B 2 U 241/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 241/15 B
L 3 U 237/12 (Hessisches LSG)
S 4 U 25/08 (SG Fulda)
.............................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,
Pappelallee 35/37, 22089 Hamburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 5. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des Hessischen LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 4.11.2015 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 9.12.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn
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