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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.12.2015, Az.: B 13 R 29/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36346
Aktenzeichen: B 13 R 29/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.10.2015 - AZ: L 10 R 1747/15

SG Ulm - AZ: S 4 R 2977/10

BSG, 30.12.2015 - B 13 R 29/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 29/15 BH

L 10 R 1747/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 4 R 2977/10 (SG Ulm)

......................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. Dezember 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten, am 25.11.2015 um 22.44 Uhr als Telefax beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 27.10.2015 zugestellten Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.10.2015 beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (im Folgenden: PKH-Erklärung) hat er erst am 9.12.2015 (Eingang beim BSG) nachgereicht.

2

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung sowohl des BSG als auch der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass nicht nur der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH, sondern auch die PKH-Erklärung in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG [Kammer] NJW 2000, 3344). Dies ist hier nicht geschehen. Die PKH-Erklärung des Klägers ist erst am 9.12.2015 beim BSG eingegangen und somit nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die für den Kläger am 27.11.2015 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG).

3

Der Kläger ist in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG und erneut in der Eingangsbestätigung vom 26.11.2015 auf das Erfordernis der Vorlage einer formgerechten PKH-Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen worden. Es ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dargetan, dass er an der rechtzeitigen Vorlage der PKH-Erklärung aus Gründen, die bei einer verspäteten Beschwerdeeinlegung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) rechtfertigen könnten, verhindert war.

4

Da die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung schon aus diesem Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, muss der Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt werden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 121 Abs 1 ZPO).

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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