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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.12.2015, Az.: B 4 AS 654/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 37202
Aktenzeichen: B 4 AS 654/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 15.10.2015 - AZ: L 6 AS 1100/15

SG Hildesheim - AZ: S 37 AS 1432/09

BSG, 29.12.2015 - B 4 AS 654/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 654/15 B

L 6 AS 1100/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 37 AS 1432/09 (SG Hildesheim)

1. ..............................,

2. ..............................,

3. ..............................,

4. ..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter zu 1. bis 4.: ..............................,

gegen

Landkreis Göttingen,

Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit steht die Höhe der den Klägern gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 3.6.2008 bis 30.6.2009, insbesondere unter Außerachtlassung des - für den nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden, weil vermögenden, Sohn R. - gezahlten Kindergeldes als Einkommen des Klägers zu 1.

2

Vor dem SG waren die Kläger mit ihrer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung in einem Teilzeitraum des oben benannten erfolgreich. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.7.2012). Im Berufungsverfahren sind die Kläger mit dem Begehren nach einem höheren Regelbedarf unterlegen. Das LSG hat die Klagen im Hinblick auf die Gewährung höherer Leistungen den Bewilligungszeitraum des Jahres 2009 als unzulässig befunden, weil die Kläger gegen die diesen betreffenden Bescheide keinen Widerspruch erhoben hätten. Außer der Klage des Klägers zu 1 seien die weiteren Klagen unzulässig, da das Kindergeld nur beim Kläger zu 1 als Einkommen berücksichtigt worden sei. Dies sei jedoch unter Berücksichtigung des § 9 Abs 2 SGB II iVm § 11 Abs 1 S 3 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung rechtmäßig gewesen. Etwas anderes folge auch nicht aus § 1612b BGB. Im Grundsicherungsrecht sei ein Kind, anders als im Unterhaltsrecht, zur Sicherung seiner Existenz auf sein Vermögen verwiesen (Beschluss vom 15.10.2015).

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem benannten Beschluss des LSG wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde an das BSG. Sie machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.

II

4

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 12, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

6

Die Kläger formulieren bereits keine Rechtsfrage, die aus ihrer Sicht der höchstrichterlichen Beantwortung bedarf. Selbst wenn man jedoch unter Auslegung der Beschwerdebegründung annehmen wollte, sie hielten es für grundsätzlich bedeutsam zu klären, ob das Kindergeld "vermögensstarker" Kinder im Sozialrecht dem Kind oder dem kindergeldberechtigten Elternteil zuzurechnen und als Einkommen zu berücksichtigen sei, ist es ihnen nicht gelungen die abstrakte Klärungsbedürftigkeit dessen darzulegen. Sie bringen zwar dar, wie diese Frage nach ihrer Rechtsauffassung zutreffend zu beantworten und warum die Rechtsanwendung durch das LSG falsch sei. Es erfolgt jedoch keine Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung zur Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des kindergeldberechtigten Elternteils für den Fall des "Herausfallens" des Kindes, für das das Kindergeld gezahlt wird, wegen bedarfsdeckenden Einkommens, aus der Bedarfsgemeinschaft (vgl nur BSG vom 7.7.2011 - B 14 KG 2/09 R - RdNr 14; BSG vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 23 RdNr 17), um den höchstrichterlichen Klärungsbedarf zu begründen. Insoweit hätte es Ausführungen dazu bedurft, warum sich die Frage nicht unter Heranziehung dieser Rechtsprechung beantworten lässt. Es reicht nicht aus, den Klärungsbedarf durch den bloßen Hinweis zu begründen, es sei noch keinerlei höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Problematik des "vermögensstarken Kindes" vorhanden. Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen der Kläger in der Kritik an den Entscheidungsgründen, ohne den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung in diese einzubeziehen.

7

Die Kläger führen zwar weiter aus, die Ausführungen des LSG zur Unzulässigkeit der Klage überzeugten nicht in allen Punkten. Sie rügen jedoch keinen Verfahrensfehler des LSG iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG insoweit, sondern legen nur die ihrer Ansicht nach unzutreffende Behandlung der von ihnen aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragestellungen dar.

8

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Kläger erfolgt ohne die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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