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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.12.2015, Az.: B 12 KR 58/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36409
Aktenzeichen: B 12 KR 58/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 28.05.2015 - AZ: L 1 KR 128/13

SG Dresden - AZ: S 18 KR 227/12

BSG, 23.12.2015 - B 12 KR 58/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 58/15 B

L 1 KR 128/13 (Sächsisches LSG)

S 18 KR 227/12 (SG Dresden)

......................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .....................................................,

gegen

1. BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: .....................................................,

2. BARMER GEK - Pflegekasse,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: .....................................................,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, inwieweit Versorgungsbezüge der Sparkassen-Pensionskasse in Form einer Kapitalauszahlung und Versorgungsbezüge der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands in Form einer Rentenzahlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) unterliegen.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 28.5.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Der Kläger beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 7.9.2015 ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

5

Der Kläger wirft auf Seite 3 der Beschwerdebegründung die Frage auf,

"ob sich aus dem Wortlaut von § 229 Abs. 1 S. 3 SGB V tatsächlich die zwingende Folge ergibt, dass die Verbeitragung von Kapitalauszahlungen aus Altersvorsorge-Verträgen unabhängig von der tatsächlichen Laufzeit der zugrundeliegenden Verträge immer für 120 Monate erfolgen muss."

6

§ 229 Abs 1 S 3 SGB V normiere nicht nur eine Höchstbegrenzung, sondern müsse auch so ausgelegt werden, dass bei geringerer Einzahlungszeit auch eine geringere Zeit der Beitragspflicht bestehe. Der Kläger dürfe daher nicht länger mit einer Beitragspflicht belastet werden, als er tatsächlich in die Pensionskasse eingezahlt habe. Konkret habe er nur 88 Monate in die Pensionskasse eingezahlt. Schließlich könne es nicht Sinn und Zweck der Beitragsfinanzierung der GKV sein, Altersrücklagen von Versicherten fast vollständig zu verbrauchen.

7

Den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfrage unterstellt - genügt der Kläger damit nicht. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, woraus sich angesichts des Wortlauts von § 229 Abs 1 S 3 SGB V die Klärungsbedürftigkeit der in den Raum gestellten Frage ergeben soll. Soweit der Kläger auf den Begriff "längstens" abstellt, legt er nicht dar, inwieweit davon Fälle betroffen sein können, in denen die Kapitalabfindung für einen Zeitraum von weniger als zehn Jahren erfolgt (vgl hierzu Gerlach in Hauck/Noftz, SGB, Stand März 2007, K § 229 SGB V, RdNr 30). In erster Linie unterlässt die Beschwerdebegründung aber die notwendige Einordnung der gestellten Frage in die Systematik der Beitragserhebung und -bemessung in der GKV und in der SPV. Der Kläger legt nicht dar, woraus sich seine Rechtsauffassung einer Verknüpfung von Beitrags- bzw Prämieneinzahlungsdauer zur Erlangung eines Versorgungsbezugs einerseits und Verbeitragungsdauer in der GKV und SPV der gewährten Kapitalauszahlung andererseits im geltenden Recht ergeben sollte. Insbesondere unterlässt es der Kläger, den naheliegenden und gebotenen Vergleich zum Regelfall zur Auszahlung der Versorgungsbezüge in Form einer monatlichen Rentenzahlung in den Blick zu nehmen, die nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V zur Beitragspflicht für die gesamte Dauer der Versicherung in der GKV und SPV führt, unabhängig davon, wie die entsprechenden Ansprüche auf Versorgungsbezüge zuvor erlangt wurden. § 229 Abs 1 S 3 SGB V will - wie ohne Weiteres erkennbar ist - nur den Ausnahmefall (zur Beseitigung einer "Umgehungsmöglichkeit", vgl Entwurf der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-Modernisierungsgesetz], BT-Drucks 15/1525 S 139) einer einmaligen Kapitalauszahlung anstelle einer fortwährenden Rentenzahlung regeln und ordnet für diesen Fall eine Verbeitragung umgerechnet auf 120 Monate an. Darauf, dass die Norm zugunsten der Versicherten die Beitragspflicht auf "längstens 120 Monate" begrenzt, worauf das LSG bereits auf Seite 9 des Urteils hingewiesen hat, geht der Kläger nicht ein.

8

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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