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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.12.2015, Az.: B 9 V 57/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35243
Aktenzeichen: B 9 V 57/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 08.07.2015 - AZ: L 13 VE 27/11

SG Berlin - AZ: S 44 V 68/04

BSG, 22.12.2015 - B 9 V 57/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 57/15 B

L 13 VE 27/11 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 44 V 68/04 (SG Berlin)

..............................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Land Berlin,

vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin,

Sächsische Straße 28, 10707 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 22. Dezember 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Lerche, Berlin, beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger neben einer Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins zusätzlich Berufsschadensausgleich.

2

Der 1954 in der ehemaligen DDR geborene Kläger befand sich nach Schulverweis von 1975 bis 1977 wegen staatsfeindlicher Hetze in Haft, wurde aber später durch Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 18.2.1993 wegen der Inhaftierung rehabilitiert. Nach Übersiedlung in die Bundesrepublik erwarb er den Hochschulabschluss, studierte Philosophie, Germanistik und Theaterwissenschaften und erwarb anschließend den Doktortitel, wegen einer Änderung der Studienordnung und aufgetretener psychischer Probleme jedoch erst 1995. Die geplante Habilitation mit anschließender Universitätsprofessur scheiterte an seinem inzwischen fortgeschrittenen Lebensalter und versagtem Stipendium.

3

Der Beklagte bewilligte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Zuge der zu Unrecht erlittenen Haft Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 (Bescheid vom 24.3.2004, Widerspruchsbescheid vom 29.6.2004). Das SG verurteilte den Beklagten nach psychiatrischer Begutachtung des Klägers zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 ab 1.8.2002 (Gerichtsbescheid vom 19.9.2011). Das LSG hat den Beklagten nach weiterer psychiatrischer Begutachtung des Klägers weitergehend zur Gewährung von Beschädigtenversorgung nach einem GdS von 60 unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins verurteilt, die Voraussetzungen für einen darüber hinausgehenden Berufsschadensausgleich unter Bezugnahme auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung aber nicht als gegeben erachtet. Hiernach wäre ohne die gesundheitlichen Folgen der Haft das Erreichen des Berufsziels "Universitätsprofessor" nicht wahrscheinlicher gewesen. Wegen des erstmals in der mündlichen Verhandlung formulierten Berufsziels "Hochschulabsolvent im Bereich der Philosophie" sei der Senat angesichts der unternommenen Anstrengungen zur Erreichung der Dissertation nicht davon überzeugt, dass der Kläger eine andere als die akademische Laufbahn habe einschlagen wollen (Urteil vom 8.7.2015).

4

Mit seiner Beschwerde, für die er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

II

5

1. Der Antrag auf PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Dies ist hier zu verneinen.

6

Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Die Sache bietet keine Hinweise für die hier allein geltend gemachte Gehörsverletzung (s unter 2.).

7

2. Der behauptete Verfahrensmangel in Gestalt einer Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG; Art 47 Abs 2 S 1 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention) ist danach nicht hinreichend dargelegt. Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Ferner ist Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge, dass der Beschwerdeführer darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vgl auch BSGE 68, 205, 210 [BSG 19.03.1991 - 2 RU 33/90] = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

8

Der Kläger führt an, er habe mit Schriftsatz vom 10.6.2015 unter Bezugnahme auf das vorangegangene medizinische Sachverständigengutachten zusätzlich als Vergleichsberuf "wissenschaftlicher Mitarbeiter im Kulturwesen" angeführt. Während seiner befristeten ABM-Maßnahmen sei er einmal als wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Heimatmuseums und ein weiteres Mal als Theaterpädagoge in einem Jugendtheater tätig gewesen. Hiermit habe er zu erkennen gegeben, sich zu diesen neuen Gesichtspunkten weiter äußern zu wollen, sei hiervon aber durch das Schweigen des Gerichts bzw dessen fehlende Hinweise abgehalten worden. Hiermit zeigt die Beschwerdebegründung eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht auf. Denn sie beschäftigt sich schon nicht mit dem naheliegenden Umstand, wieso die jetzt noch für erforderlich gehaltenen Äußerungen zu weiteren Vergleichsberufen nicht bereits im Anschluss an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 28.3.2015 im Schriftsatz vom 10.6.2015 hätten gemacht werden können bzw in der mündlichen Verhandlung nicht die für nötig befundenen Hilfsanträge und der entsprechende Hauptantrag unter konkretem Einschluss des "wissenschaftlichen Mitarbeiters im Kulturwesen" zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs (zB Vertagung, Beweisantrag zum Hätte-Beruf, Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des Klägers über seine beruflichen Pläne) hätten gestellt bzw aufrechterhalten werden können. Die Beschwerdebegründung setzt sich auch nicht damit auseinander, welche gerichtlichen Hinweise der - anwaltlich vertretene - Kläger zu weiteren Vergleichsberufen erwarten und wieso die Entscheidung zum Berufsschadensausgleich unter Berücksichtigung eines "Hochschulabsolventen im Bereich der Philosophie" angesichts des bisherigen Prozessverlaufs überraschend sein konnte. Der beigefügte Schriftsatz vom 10.6.2015 gibt insoweit allein Auskunft zur Frage der - nicht problematisierten - Streitgegenständlichkeit des Berufsschadensausgleichs.

9

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

10

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

11

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Bieresborn

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