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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.12.2015, Az.: B 9 V 5/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36413
Aktenzeichen: B 9 V 5/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 19.11.2015 - AZ: L 13 VG 63/15 KL

BSG, 18.12.2015 - B 9 V 5/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 5/15 S

L 13 VG 63/15 KL (LSG Nordrhein-Westfalen)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Landschaftsverband Rheinland - Dezernat 7 - Soziales/Integration,

Kennedy-Ufer 2, 50679 Köln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. Dezember 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit seiner beim LSG Nordrhein-Westfalen erhobenen Klage begehrt der Kläger in der Hauptsache Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sowie Hinterbliebenenleistungen nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG für den nach seinen Angaben 1948 an den Folgen einer Kriegsverletzung verstorbenen Großvater.

2

Das LSG hat den Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge abgetrennt, den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Hinsichtlich des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen hat es den Rechtsstreit an das SG Düsseldorf verwiesen und erklärt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde zum BSG nicht vorlägen.

3

Hiergegen hat der Kläger mit einer an das LSG gerichteten Mail vom 8.12.2015, die am 9.12.2015 an das BSG weitergeleitet wurde, "sofortige Beschwerde" eingelegt.

4

Unbeachtlich der Einreichung der Beschwerde per Mail und des vor dem BSG bestehenden Vertretungszwangs (§ 73 Abs 4 SGG) ist die Beschwerde nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 98 S 2 SGG iVm § 17a Abs 2, Abs 4 S 3 GVG sind Entscheidungen des LSG über eine Verweisung unanfechtbar, wenn nicht die Beschwerde nach § 17a Abs 4 S 4 GVG zugelassen worden ist.

5

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt gemäß § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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