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Bundessozialgericht
Beschl. v. 17.12.2015, Az.: B 14 AS 244/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34814
Aktenzeichen: B 14 AS 244/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 07.07.2015 - AZ: L 28 AS 1930/14

SG Berlin - AZ: S 190 AS 25011/11

BSG, 17.12.2015 - B 14 AS 244/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 244/15 B

L 28 AS 1930/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 190 AS 25011/11 (SG Berlin)

..............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Pankow,

Storkower Straße 133, 10407 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 17. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Juli 2015 - L 28 AS 1930/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger selbst hat mit am 12.8.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 7.8.2015 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 7.7.2015 - L 28 AS 1930/14 - Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

3

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich. Insbesondere ist ein Verfahrensmangel des LSG nicht zu erkennen, denn der Kläger hatte Gelegenheit zur begehrten Einsicht in die vom Beklagten dem Gericht vorgelegten Akten.

4

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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