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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: B 4 AS 662/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34812
Aktenzeichen: B 4 AS 662/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 23.07.2015 - AZ: L 28 AS 962/11

SG Berlin - AZ: S 185 AS 1550/10

BSG, 16.12.2015 - B 4 AS 662/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 662/15 B

L 28 AS 962/11 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 185 AS 1550/10 (SG Berlin)

..........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Berlin Neukölln,

Mainzer Straße 27, 12053 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S . K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juli 2015 - L 28 AS 962/11 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung von Winterbekleidung. Das SG Berlin hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 11.5.2011). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Urteil vom 23.7.2015). Gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin mit einem an das LSG gerichteten und von ihr selbst verfassten Schreiben vom 31.7.2015 gewandt und ausgeführt, sie sei mit dem Urteil nicht einverstanden. Das LSG hat das Schreiben der Klägerin mit den vorinstanzlichen Prozessakten dem BSG vorgelegt. Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil des LSG.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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