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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.12.2015, Az.: B 4 AS 144/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34562
Aktenzeichen: B 4 AS 144/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 16.09.2015 - AZ: L 9 AS 563/14

SG Berlin - AZ: S 173 AS 14086/12

BSG, 16.12.2015 - B 4 AS 144/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 144/15 BH

L 9 AS 563/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 173 AS 14086/12 (SG Berlin)

.....................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Berlin Lichtenberg,

Gotlindestraße 93, 10365 Berlin,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen alle Richter des Bundessozialgerichts, die mit Verfahren einschließlich des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrags unter Beteiligung des Beschwerdeführers befasst sind oder befasst werden, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2015 (L 9 AS 563/14) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Meldeaufforderung vom 10.5.2012 zum 29.5.2012, der er nicht nachgekommen ist. Die wegen des Meldeversäumnisses verhängte Sanktion hat er in einem anderen Verfahren angegriffen. Das SG Berlin hat die Klage gegen die Meldeaufforderung mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses für unzulässig gehalten und abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.2.2014). Die Berufung blieb erfolglos (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.9.2015). Ergänzend hat das LSG zur Begründung ausgeführt, auch wenn man die Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage verstehen würde, sei diese unzulässig, weil ein Feststellungsinteresse fehle.

2

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Gleichzeitig richtet er "ein Ablehnungsgesuch gegen alle Richter des BSG, die mit Verfahren einschließlich des vorliegenden PKH-Antrags unter Beteiligung des Beschwerdeführers befasst sind oder befasst werden".

II

3

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig, weil es in dieser Form der Kollektivablehnung und ohne verfahrensbezogene Ablehnungsgründe zu nennen, zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist (vgl hierzu nur BVerfGK 5, 269, 280 f; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 60 RdNr 10d mwN).

4

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

5

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind weder nach dem ungeordneten und schwer nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten erkennbar.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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