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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.12.2015, Az.: B 8 SO 68/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 36408
Aktenzeichen: B 8 SO 68/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 27.04.2015 - AZ: L 20 SO 426/12

BSG, 14.12.2015 - B 8 SO 68/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 68/15 B

L 20 SO 426/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 17 SO 48/09 (SG Düsseldorf)

...........................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Stadt Krefeld,

Von-der-Leyen-Platz 1, 47798 Krefeld,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist, ab wann der Klägerin ein Mehrbedarfszuschlag für behinderte Menschen nach § 30 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu zahlen ist.

2

Während die Klage, gerichtet auf einen früheren als von der Beklagten angenommenen Zeitpunkt, vor dem Sozialgericht Düsseldorf teilweise erfolgreich war (Urteil vom 17.10.2012), hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.4.2015).

3

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob bei einer ausdrücklichen Beantragung eines Mehrbedarfs gemäß § 30 Abs 1 SGB XII im Fall eines zum Zeitpunkt der Antragstellung laufenden, auf die Zuerkennung des Merkzeichens "G" gerichteten Verwaltungsverfahrens, das rückwirkend zur Anerkennung des geltend gemachten Nachteilsausgleichs "G" führt, maßgebliches Datum für den Beginn der Gewährung des Mehrbedarfs das Datum der Entstehung des Mehrbedarfs laut Schwerbehindertenbescheid, das Datum der Geltendmachung des Mehrbedarfs beim Leistungsträger nach dem SGB XII oder das Datum des Erlasses des Bescheids, in dem der nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) zuständige Leistungsträger das Merkzeichen "G" erstmalig feststelle und anerkenne, bzw das Datum der Ausstellung des Schwerbehindertenbescheids, der erstmalig das Merkzeichen "G" beinhalte, sei. Beantworte das Gericht die Rechtsfrage in letzterem Sinne, stelle sich hilfsweise die Frage, ob für den Zeitraum zwischen der Entstehung des Mehrbedarfs laut Schwerbehindertenbescheid bzw der Antragstellung beim Leistungsträger nach dem SGB XII einerseits und dem Erlass eines Bescheids, in dem der nach dem SGB IX zuständige Leistungsträger das Merkzeichen "G" erstmalig feststelle und anerkenne, andererseits unter Anwendung von § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII aF oder einer sonstigen Vorschrift die Gewährung erhöhter Regelsatzleistungen in Betracht komme.

4

Zudem liege eine Divergenz der Entscheidung des LSG zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 - vor und beruhe auch darauf. Das LSG habe zu Unrecht angenommen, sie habe ihr Begehren nur auf einen Mehrbedarf auf Grundlage des § 30 SGB XII beschränkt. Vielmehr hätte das LSG auch prüfen müssen, ob ein laufender, unabweisbarer, atypischer Bedarf vorliege, wie ihn das BVerfG als leistungsbegründend angesehen habe.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht; es fehlt an der Darlegung der Klärungsfähigkeit der formulierten Rechtsfragen. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nämlich nur dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfenen Rechtsfragen müsste das Revisionsgericht also - in Ergänzung zur abstrakten Klärungsfähigkeit - konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG SozR 1500 § 160 Nr 39 und § 160a Nr 31). Dies erfordert es, dass der Beschwerdeführer den nach seiner Auffassung vom Revisionsgericht einzuschlagenden Weg der Nachprüfung des angefochtenen Urteils und damit insbesondere den Schritt darlegt, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Vorliegend sind bereits der entscheidungserhebliche Sachverhalt und der Streitgegenstand nicht geschildert. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Senats, sich diesen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde selbst zu erarbeiten.

7

Soweit die Klägerin eine Divergenz zu einer Entscheidung des BVerfG behauptet, genügt ihr Vorbringen aus den gleichen Gründen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Divergenz läge hier nur dann vor, wenn das LSG einen tragenden (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz des BVerfG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist dabei erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hätte (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit hätten aber wiederum Sachverhalt und Streitgegenstand geschildert werden müssen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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