Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.12.2015, Az.: B 12 R 1/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 38677
Aktenzeichen: B 12 R 1/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 27.11.2014 - AZ: L 12/2 R 135/12

SG Oldenburg - AZ: S 81 R 220/11

BSG, 14.12.2015 - B 12 R 1/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 1/15 BH

L 12/2 R 135/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 81 R 220/11 (SG Oldenburg)

...................................,

Klägerin und Antragstellerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen,

Huntestraße 11, 26135 Oldenburg,

Beklagte,

beigeladen:

1. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

2. AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen,

Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt P. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

In dem dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von ua Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. In seinem für sie ungünstigen Urteil vom 27.11.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Revision nicht zugelassen.

2

Die Klägerin hat mit Schreiben ihres anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vom 20.3.2015 beantragt, ihr für ein beabsichtigtes Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

II

3

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und des Vorbringens ihres anwaltlichen Prozessbevollmächtigten bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in einem späteren Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einer der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.

5

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

6

Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen der Klägerin in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.3.2015 (nebst Anlagen) ergeben keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der og Zulassungsgründe. Die Klägerin macht zur Begründung ihres PKH-Gesuchs entscheidungserhebliche Mängel des Berufungsverfahrens (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend. Sie hält im Kern bzw in der Sache einen Verstoß des LSG gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 S 1 SGG) deshalb für gegeben, weil das Berufungsgericht die Sachbearbeiterin Frau P. und ihren - der Klägerin - Prozessbevollmächtigten nicht als Zeugen vernommen und außerdem den "steuerlichen Sachverhalt" nicht aufgeklärt habe. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen einen den Gang des Berufungsverfahrens betreffenden Mangel in einem späteren Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der gebotenen Weise bezeichnen kann.

7

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des § 103 SGG nur erreicht werden, wenn sich diese auf einen Beweisantrag bezieht, dem die Vorinstanz ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch ein in vorbereitenden Schriftsätzen gestellter Beweisantrag (im Sinne der ZPO) kann den Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG genügen, wenn aus den näheren Umständen entnommen werden muss, dass der Beschwerdeführer ihn in der letzten mündlichen Verhandlung noch aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis grundlegend schon BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 mwN; zur Rechtsprechung des BSG s im Übrigen die Nachweise bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 18c). Bestehen Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer den Beweisantrag aufrechterhalten hat, müssen hierzu entsprechende Angaben gemacht werden. Die Klägerin legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, woraus sich ergeben soll, dass schriftsätzlich gestellte Anträge auf Vernehmung ua von Frau P. als Zeugin in der mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2014, in der sie anwaltlich vertreten war, erneut gestellt wurden. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verlautbart hierzu nichts. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Inhalt des Berufungsurteils (Tatbestand und/oder Entscheidungsgründe), dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 auf der formellen Durchführung einer von ihr zuvor angebotenen bzw angeregten Beweisaufnahme bestanden hat.

8

Soweit die Klägerin zur Begründung ihres PKH-Gesuchs des Weiteren vorträgt, das LSG habe die Voraussetzungen einer "tatsächlichen Verständigung" vor der Finanzverwaltung verkannt und ihr "angebliches Geständnis" fehlerhaft bewertet, wendet sie sich nur gegen die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung und stellt ihr ihre eigene Rechtsansicht gegenüber. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden.

9

Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.