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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.12.2015, Az.: B 11 AL 69/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34840
Aktenzeichen: B 11 AL 69/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 31.07.2015 - AZ: L 3 AL 897/15

SG Karlsruhe - AZ: S 5 AL 1572/14

BSG, 14.12.2015 - B 11 AL 69/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 69/15 B

L 3 AL 897/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 5 AL 1572/14 (SG Karlsruhe)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

..............................,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 2.4.2014.

2

Nach dem Bezug von Krankengeld meldete sie sich mit Wirkung zum 19.2.2014 arbeitslos und beantragte Alg, das ihr die Beklagte zunächst bewilligte. Nachdem der Beklagten bekannt geworden war, dass die Klägerin sich bereits seit 19.2.2014 vollstationär in einer Krankenhausbehandlung befand, hob sie die Bewilligung von Alg auf (Bescheid vom 2.4.2014; Widerspruchsbescheid vom 16.4.2014). Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.2.2015; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] vom 31.7.2015), weil die Klägerin seit 19.2.2014 arbeitsunfähig gewesen sei und deshalb überhaupt keinen Anspruch auf Alg gehabt hätte, am 2.4.2014 aber auch der sechswöchige Zeitraum für eine Fortzahlung von Alg wegen Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen sei; die Klägerin hätte dies wissen müssen.

3

Die Klägerin rügt mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG (weitere Stellungnahmen zur gesundheitlichen Situation der Klägerin). Sie habe einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde durfte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

5

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels des LSG geltend gemacht, müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert bezeichnet werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein geltend gemachter Verfahrensmangel nicht auf die Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn der Beschwerdeführer sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36).

6

Die Klägerin hat jedoch schon nicht dargelegt, dass sie beim LSG einen Beweisantrag gestellt und diesen bis zuletzt aufrechterhalten hat; vielmehr hat sie nur mitgeteilt, dass sie dem Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG widersprochen habe. Sollte die Klägerin daneben rügen wollen, das LSG hätte nicht ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden dürfen (Verletzung des § 153 Abs 4 SGG), wäre auch dieser Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Denn es würde an jeglichem Vortrag dazu fehlen, weshalb die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Maßgabe des § 153 Abs 4 SGG gefehlt haben sollen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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