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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2015, Az.: B 3 P 26/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34256
Aktenzeichen: B 3 P 26/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 26.08.2015 - AZ: L 1 P 27/12

SG Leipzig - AZ: S 6 P 53/11

BSG, 09.12.2015 - B 3 P 26/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 26/15 B

L 1 P 27/12 (Sächsisches LSG)

S 6 P 53/11 (SG Leipzig)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

AOK PLUS - Pflegekasse bei der Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen,

Sternplatz 7, 01067 Dresden,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richterinnen Dr. O p p e r m a n n und Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5114 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Im Streit steht die Gewährung von Zuschüssen für das Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen.

2

Der Kläger ist der Sohn und Erbe seiner im November 2013 verstorbenen Mutter, die bei der beklagten Pflegekasse versichert war. Im November 2010 stellte sie einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses für die Baumaßnahme "Einbau einer behindertengerechten Badewanne". Der Antrag blieb erfolglos, weil seinerzeit keine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorlag (Bescheid vom 16.12.2010, Widerspruchsbescheid vom 19.5.2011). Den weiteren Antrag von Januar 2011 auf Gewährung eines Zuschusses für die Baumaßnahme "Ausbau der Gastherme und Einbau einer neuen Gastherme im Keller" lehnte die Beklagte mit derselben Begründung ab (Bescheid vom 28.3.2011, Widerspruchsbescheid vom 19.5.2011). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben erfolglos (SG Leipzig Gerichtsbescheide vom 20.6.2012). In einem weiteren Rechtsstreit hatte sich die Beklagte verpflichtet, der Versicherten Leistungen der Pflegestufe I rückwirkend ab 10.1.2011 zu gewähren (SG Leipzig vom 30.6.2011 - S 6 P 100/08).

3

Das Berufungsverfahren ist erfolglos geblieben. Das LSG hat ausgeführt, dass kein Anspruch auf einen Zuschuss von jeweils 2557 Euro für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds der Pflegebedürftigen nach § 40 Abs 4 SGB XI bestanden habe. Die Umbaumaßnahmen im Bad hätten die häusliche Pflege nicht erst ermöglicht. Das Benutzen eines Wannenbads zur elementaren Körperpflege habe nur dann beansprucht werden können, wenn eine krankheits- bzw behinderungsbedingte Notwendigkeit hierfür bestanden hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen. Überdies hätten die Umbaumaßnahmen im Bad nicht zu einer deutlich erkennbaren Pflegeerleichterung geführt. Eine solche Verbesserung wäre möglicherweise durch eine bodengleiche Einstiegsmöglichkeit eingetreten, nicht aber durch den Einbau einer Badewanne mit einer Einstiegshöhe von über 60 cm. Die Umbaumaßnahmen im Bad hätten auch nicht zu einer Wiederherstellung einer möglichst selbstständigen Lebensführung geführt. Da der Einbau der handelsüblichen Badewanne keine bezuschussungsfähige Maßnahme gewesen sei, sei die Bezuschussung von hierzu vorbereitenden Maßnahmen und auf den Umbau der Heizungsanlage gerichteten Baumaßnahmen ausgeschlossen. Sämtliche durchgeführten Baumaßnahmen seien als einheitliche Maßnahme im Rechtssinne zu betrachten und hätten allenfalls zu einem einheitlichen Zuschuss in gesetzlicher Höhe führen können.

4

Schließlich scheitere die Bewilligung auch daran, dass der Anspruch nicht auf den Sohn als Rechtsnachfolger der Versicherten übergegangen sei. Der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I stehe entgegen, dass die beantragten finanziellen Zuschüsse keine laufenden Geldleistungen seien. Nach § 58 SGB I könnten nur fällige Ansprüche auf Geldleistungen vererbt werden. Da keine bewilligende Entscheidung der Beklagten über die Zuschussgewährung vorliege, komme eine Rechtsnachfolge nach dieser Vorschrift nicht in Betracht.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

II

6

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht formgerecht bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

7

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

9

Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

10

Diesen Maßstäben entspricht das Beschwerdevorbringen nicht, wenn dort lediglich vorgetragen wird, dass dem Gericht in den Schriftsätzen vom 22.5.2014 und 11.8.2015 Beweisangebote mitgeteilt worden seien, namentlich ein Sachverständigengutachten einzuholen und einen Zeugen zu vernehmen zur Notwendigkeit der Installation der Badewanne und der Gastherme, um die Grundpflege in Form der elementaren Körperpflege zu ermöglichen. Das LSG habe diese Beweisanträge unberücksichtigt gelassen, obwohl es sich hätte gedrängt sehen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

11

Diesem Vortrag lässt sich aber nicht entnehmen, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten bzw dass das LSG seinen Beweisantrag im Urteil wiedergegeben hat. Wird der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs 2 SGG (vgl BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der Kläger entweder der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat oder trotz Erklärung des Einverständnisses gemäß § 124 Abs 2 SGG auf einer Durchführung der beantragten Beweisaufnahme "beharrt" hätte. Denn nur dann gelten zuvor schriftsätzlich gestellte Beweisanträge als nicht erledigt. Einem in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt, muss klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden kann (stRspr vgl nur BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 5).

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

13

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 2, § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Ein zur Kostenfreiheit des Verfahrens führender Fall der Sonderrechtsnachfolge nach § 56 SGB I liegt nach den Feststellungen des LSG nicht vor. Für die Erben ist die Instanz kostenfrei, in der das Verfahren zum Zeitpunkt des Todes der Versicherten (hier: Berufungsverfahren) bereits anhängig war, für weitere Rechtszüge - wie das Beschwerdeverfahren vor dem BSG - gilt die Gerichtskostenpflicht nach § 183 Satz 2 SGG iVm § 197a SGG (vgl Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leiterer, 11. Aufl 2014, SGG, § 183 RdNr 8; § 197a RdNr 3 mwN zur Rspr des BSG). Die Versicherte ist im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben.

15

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren auf 5114 Euro beruht auf § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 3 GKG.

Prof. Dr. Wenner
Dr. Oppermann
Dr. Waßer

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