Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.12.2015, Az.: B 11 AL 54/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34047
Aktenzeichen: B 11 AL 54/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 05.05.2015 - AZ: L 29 AL 167/13

SG Potsdam - AZ: S 18 AL 264/10

BSG, 09.12.2015 - B 11 AL 54/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 54/15 B

L 29 AL 167/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 18 AL 264/10 (SG Potsdam)

GmbH & Co. KG,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Rücknahme eines Bescheides über die Bewilligung von Kurzarbeitergeld (Kug) für den Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2009.

2

Die Klägerin, ein Speditionsunternehmen, begehrte wegen Arbeitsausfalls in einer Niederlassung in B für die betroffenen Arbeitnehmer Kug ab Juli 2009. Den Bescheid über die Bewilligung von Kug für den streitbefangenen Zeitraum vom 25.6.2009 nahm die Beklagte zurück (Bescheid vom 1.7.2010; Widerspruchsbescheid vom 26.7.2010), nachdem ihr bekannt geworden war, dass die Klägerin das von ihr angegebene Betriebsgelände über den 1.7.2009 hinaus nicht mehr nutzen konnte.

3

Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 5.6.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Berlin-Brandenburg vom 5.5.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Rücknahme sei zu Recht erfolgt, weil mangels eines bestehenden Betriebes bzw einer Betriebsabteilung die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug und daher auch kein erheblicher Arbeitsausfall vorgelegen habe.

4

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht die Klägerin als grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, es sei ungeklärt, wie der Begriff "Betrieb" in § 171 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung (aF) auszulegen sei.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde konnte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

6

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer hat anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzugeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

7

Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Es ist schon zweifelhaft, ob im Hinblick auf die jedenfalls zu den Vorgängerreglungen im AFG ergangene Rechtsprechung des BSG zum Betriebsbegriff im Sinne des Kug (vgl etwa BSG SozR 3-4100 § 63 Nr 2, S 11, 15; ausführlich dazu auch Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III nF, Stand Oktober 2013, § 97 RdNr 32 ff) die Klärungsbedürftigkeit ausreichend aufgezeigt worden ist. Doch kann dies offenbleiben, denn aufgrund der Beschwerdebegründung ist jedenfalls die Entscheidungserheblichkeit - also Klärungsfähigkeit - der aufgeworfenen Frage nicht zu beurteilen. Abgesehen davon, dass bereits der Inhalt des Bescheides, auf den sich der Rücknahmebescheid bezieht, nur ungenau beschrieben wird, fehlt es an einer Darlegung der konkreten betrieblichen Verhältnisse im streitbefangenen Zeitraum. Erst diese würde dem Senat eine eigene Prüfung der betrieblichen Voraussetzungen (§ 171 SGB III aF) und des Bestehens eines erheblichen Arbeitsausfalls (§ 170 SGB III aF) als Voraussetzungen eines Kug-Anspruchs sowie in der Folge die Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen ermöglichen. Insoweit reicht es nicht aus, wenn die Klägerin hierzu vorträgt, dass "in B auch über den 30. Juni 2009 eine geschlossene Arbeitsgruppe an Kraftfahrern" beschäftigt worden sei, "die durch einen für sie verantwortlichen Disponenten geleitet und vorbehaltlich fehlender Anträge eingesetzt" worden sein soll. Selbst wenn sie darüber hinaus ausführt, deren Betriebszweck sei "die Feinverteilung und Auslieferung von Waren im Raum B" gewesen, bleibt die organisatorische Struktur dieser "Arbeitsgruppe" völlig offen, ohne deren Kenntnis aber die Beurteilung der betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kug keinesfalls möglich ist. Erforderlich wäre es zudem gewesen, die Umstände darzulegen, die einen erheblichen Arbeitsausfall iS von § 170 SGB III aF begründen, denn auch einen erheblichen Arbeitsausfall hat das LSG in seiner Entscheidung verneint. Angaben hierzu fehlen gänzlich.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.