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Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.12.2015, Az.: B 14 AS 660/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 35380
Aktenzeichen: B 14 AS 660/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

nachgehend:

BVerfG - 29.06.2017 - AZ: 1 BvR 1081/17

BSG, 08.12.2015 - B 14 AS 660/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 660/15 B

L 8 AS 61/15 (LSG Mecklenburg-Vorpommern)

S 8 AS 751/13 (SG Stralsund)

....................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Vorpommern-Rügen Kommunales Jobcenter,

Carl-Heydemann-Ring 98, 18437 Stralsund,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für sein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Oktober 2015 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für dieses Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der am 24.11.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Mecklenburg-Vorpommern, das ihm am 27.10.2015 zugestellt wurde, einen Notanwalt beizuordnen und Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

2

Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht nach § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 78b Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Der hierauf gerichtete Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen seinem Antragsschreiben nicht entnommen werden kann.

3

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist es, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat keine Erklärung innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am Freitag, 27.11.2015, endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt. Das LSG hat den Kläger mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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