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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.12.2015, Az.: B 13 R 384/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33706
Aktenzeichen: B 13 R 384/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 06.10.2015 - AZ: L 2 R 2874/14

SG Ulm - AZ: S 12 R 3667/12

BSG, 07.12.2015 - B 13 R 384/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 384/15 B

L 2 R 2874/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 R 3667/12 (SG Ulm)

.........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Dezember 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 6.10.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen im Wege des Überprüfungsverfahrens verfolgten Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG von Amts wegen die Ärzte Dr. G. und Dr. S. nicht "vernommen" und kein weiteres Gutachten eingeholt habe.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 3.12.2015 nicht gerecht.

5

Der Kläger teilt den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt bereits nicht ansatzweise mit. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris). Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Gerichts belegen könnten. Aufgrund der hiernach unzureichenden Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob der Beschluss des LSG auf dem - vermeintlichen - Verfahrensfehler beruht.

6

Überdies hat der Kläger hinsichtlich der unterlassenen "Vernehmung" der Dres. G. und S. nicht behauptet, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben, der übergangen worden sei. Auf eine - vermeintlich - fehlerhaft unterlassene Sachaufklärung von Amts wegen nach § 103 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG aber gerade nicht gestützt werden.

7

Soweit der Kläger behauptet, das LSG habe versäumt, entsprechend seinem Antrag im Berufungsschriftsatz vom 9.7.2014 "ein weiteres Sachverständigengutachten von Amts wegen einzuholen", hat er bereits keinen prozessordnungsgerechten Beweisantrag iS von § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff Zivilprozessordnung bezeichnet, der das konkrete Beweismittel - Sachgebiet des Sachverständigen der Art nach - und Beweisthema erkennen ließe.

8

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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