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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.12.2015, Az.: B 13 R 380/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34053
Aktenzeichen: B 13 R 380/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 07.10.2015 - AZ: L 16 R 949/14

SG Berlin - AZ: S 23 R 3134/09

BSG, 07.12.2015 - B 13 R 380/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 380/15 B

L 16 R 949/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 23 R 3134/09 (SG Berlin)

.....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,

Knobelsdorffstraße 92, 14059 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Dezember 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2015 einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 15.10.2015 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 7.10.2015 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 27.10.2015 beim BSG Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm einen Anwalt für das Beschwerdeverfahren beizuordnen.

II

2

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch das Gericht ist abzulehnen.

3

a) Eine Beiordnung auf der Grundlage von § 121 Abs 1 ZPO ist ausgeschlossen, weil der Kläger keinen Prozesskostenhilfeantrag (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) gestellt, insbesondere innerhalb der Beschwerdefrist keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat.

4

b) Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Beiordnung eines sog Notanwalts vor. Soweit - wie für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 S 1 SGG - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht gemäß § 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO einem Beteiligten auf seinen Antrag hin einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wer die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b ZPO beantragt, muss innerhalb der Rechtsmittelfrist darlegen und glaubhaft machen, dass seine diesbezüglichen Bemühungen bei mehreren - bei Verfahren vor einem obersten Bundesgericht bei mehr als vier - Rechtsanwälten erfolglos geblieben sind (BSG vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - Juris RdNr 2 mwN).

5

Die Rechtsmittelfrist endete im vorliegenden Fall mit Ablauf des 16.11.2015. Entsprechende Darlegungen des Klägers sind jedoch trotz eines Hinweisschreibens des Senats vom 28.10.2015 nicht im erforderlichen Umfang erfolgt.

6

2. Da der Kläger, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen kann (§ 73 Abs 4 S 1 SGG), entspricht das vom Kläger persönlich eingelegte Rechtsmittel nicht der gesetzlichen Form. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

7

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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