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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.12.2015, Az.: B 13 R 335/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33817
Aktenzeichen: B 13 R 335/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 21.04.2015 - AZ: L 18 KN 136/13

BSG, 07.12.2015 - B 13 R 335/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 335/15 B

L 18 KN 136/13 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 6 KN 168/12 (SG Dortmund)

.........................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Dezember 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. April 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 21.4.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der in Marokko lebenden Klägerin auf (große) Witwenrente nach ihrem im April 2000 verstorbenen Ehemann verneint, weil dieser die allgemeine Wartezeit wegen der durchgeführten Beitragserstattung nicht (mehr) erfüllt habe.

2

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Revision, hilfsweise Nichtzulassungsbeschwerde, eingelegt. Wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist der Nichtzulassungsbeschwerde hat sie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.

II

3

Gegen das von der Klägerin angegriffene LSG-Urteil ist als Rechtsmittel allein eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision statthaft, weil sie vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden ist (vgl § 160 Abs 1 SGG).

4

Ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG wegen Versäumung der viermonatigen Beschwerdebegründungsfrist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 10 mwN) vorliegen, kann dahinstehen. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

6

Derartige Gründe werden in der vorgelegten Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Soweit die Klägerin eine mangelnde Sachaufklärung durch das LSG rügt, beachtet sie nicht, dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin bezeichnet schon keinen vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhaltenen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag. Dass sie die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, stRspr).

7

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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