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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.12.2015, Az.: B 13 R 30/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33852
Aktenzeichen: B 13 R 30/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 26.10.2015 - AZ: L 1 R 373/15 B ER

SG Hildesheim - AZ: S 4 R 175/15 ER

BSG, 07.12.2015 - B 13 R 30/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 30/15 S

L 1 R 373/15 B ER (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 4 R 175/15 ER (SG Hildesheim)

.............................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Dezember 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 26.10.2015 die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Hildesheim vom 8.6.2015, mit dem das SG seinen Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Verfassungsbeschwerde abgelehnt hat, zurückgewiesen.

2

Der Antragsteller hat mit Telefax vom 30.11.2015 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den vorgenannten LSG-Beschluss beantragt.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem BSG keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO).

4

Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel an das BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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