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Bundessozialgericht
Beschl. v. 03.12.2015, Az.: B 13 R 361/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33703
Aktenzeichen: B 13 R 361/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 28.09.2015 - AZ: L 4 R 433/15

SG Münster - AZ: S 17 R 812/13

BSG, 03.12.2015 - B 13 R 361/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 361/15 B

L 4 R 433/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 17 R 812/13 (SG Münster)

..................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Westfalen,

Gartenstraße 194, 48147 Münster,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. Dezember 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat im Beschluss vom 28.9.2015 den nach seinen Feststellungen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Altersrente in Höhe von monatlich 690 Euro ab Vollendung seines 65. Lebensjahrs (im März 2013) verneint. Dessen Vorbringen, die vom beklagten Rentenversicherungsträger ab Februar 2009 bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen sei ihm "untergeschoben" worden, obwohl er weiterhin - bis April 2011 - in einer Werkstatt für behinderte Menschen "auf Rentenbasis" gearbeitet habe, könne im Rahmen des vom Kläger eingeleiteten Verfahrens gegen den Rentenanpassungsbescheid zum 1.7.2013 keine Berücksichtigung finden. Der genannte Rentenanpassungsbescheid hatte die dem Kläger ab Juli 2013 zustehende Altersrente auf den monatlichen Zahlbetrag von 690,84 Euro (brutto) angehoben (24,5501 persönliche Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 28,14 Euro - vgl Bl 2 des Widerspruchsbescheids vom 5.12.2013).

2

Der Kläger hat gegen den ihm am 1.10.2015 zugestellten Beschluss des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom selben Tag beim BSG "Revision" eingelegt. Auf einen Hinweis der Geschäftsstelle des Gerichts zur genauen Beachtung der Rechtsmittelbelehrung hat am 19.10.2015 ein Prozessbevollmächtigter eine Vollmacht des Klägers vorgelegt und für diesen Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die genannte LSG-Entscheidung beantragt (dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 13 R 26/15 BH geführt). Der Prozessbevollmächtigte hat auf Nachfrage des Gerichts erklärt, dass er das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel nicht fortführe, sondern sich auf den PKH-Antrag beschränke.

II

3

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig. Auch wenn es sinngemäß nicht als Revision, sondern als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG auszulegen ist, entspricht es nicht den Formvorschriften, denen ein Rechtsmittel zum BSG genügen muss. Denn es ist nicht - wie vorgeschrieben - von einem zur Vertretung vor dem BSG befugten Prozessbevollmächtigten eingelegt oder fortgeführt worden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz - [SGG]). Der vom Kläger nachträglich, aber noch vor Ablauf der Beschwerdefrist bevollmächtigte Rechtsanwalt erfüllt zwar die Voraussetzungen des § 73 Abs 4 SGG; dieser hat aber ausdrücklich erklärt, lediglich einen Antrag auf PKH stellen zu wollen und im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zunächst nicht tätig zu werden. Somit muss das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter verworfen werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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