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Bundessozialgericht
Beschl. v. 30.11.2015, Az.: B 13 R 32/15 R
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32699
Aktenzeichen: B 13 R 32/15 R
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 27.10.2015 - AZ: L 19 R 668/15 ER

SG Bayreuth - AZ: S 16 R 614/15 ER

BSG, 30.11.2015 - B 13 R 32/15 R

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 32/15 R

L 19 R 668/15 ER (Bayerisches LSG)

S 16 R 614/15 ER (SG Bayreuth)

............................................,

Antragsteller und Revisionskläger,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth,

Antragsgegnerin und Revisionsbeklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 30. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die "Revision" des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 27.10.2015 hat das Bayerische LSG den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten des Antragstellers wegen Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen abgelehnt.

2

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 29.10.2015, hier eingegangen am 9.11.2015, gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG "Revision" eingelegt.

3

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Revision noch ein sonstiges Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Beschlüsse des LSG sind beim BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Berufungsentscheidung) und des § 17a Abs 4 S 4 GVG (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 27.10.2015 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

4

Die Revision des Antragstellers ist daher gemäß § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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