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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.11.2015, Az.: B 12 KR 70/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 34255
Aktenzeichen: B 12 KR 70/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 12.06.2015 - AZ: L 1 KR 48/13

BSG, 26.11.2015 - B 12 KR 70/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 70/15 B

L 1 KR 48/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 6 R 681/05 (SG Frankfurt/Oder)

................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. .........................,

2. .........................,

3. ...........................,

4. BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Prozessbevollmächtigte: ................................................,

5. AOK Nordost - Die Gesundheitskasse,

Behlertstraße 33 A, 14467 Potsdam,

6. BKK Verkehrsbau Union,

Lindenstraße 67, 10969 Berlin,

7. .........................,

8. ...........................,

9. ...............................,

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Dr. M e c k e und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 13 877,31 Euro festgesetzt.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich die Klägerin gegen eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 13 877,31 Euro.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 12.6.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung ihres Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

Die Klägerin beruft sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 25.9.2015 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

5

1. Die Klägerin trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Dies gelte insbesondere für die Annahme von Teilzeit- bzw Vollbeschäftigung. Die Beigeladenen hätten keinen tariflichen Rechtsanspruch auf eine Beschäftigung von 39 Stunden wöchentlich. Vielmehr sei von einer Teilzeitregelung der Beteiligten auszugehen. Die nachgeforderten Beiträge seien deshalb zu korrigieren.

6

Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) muss die Beschwerdebegründung allerdings ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

7

Entgegen den dargestellten Voraussetzungen formuliert die Klägerin in Ihrer Beschwerdebegründung schon keine ausdrücklichen abstrakt-generellen Rechtsfragen - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl dazu allgemein BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris RdNr 7). Die Bezeichnung abstrakter, aus sich heraus verständlichen Rechtsfragen ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihnen die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181). Im Kern ihres Vorbringens rügt die Klägerin die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch das LSG in seinem konkreten Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

8

2. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB BSGE 2, 81, 82; 15, 169, 172 = SozR Nr 3 zu § 52 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (BSG SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

a) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe bereits vor dem SG beantragt, Frau S. U. anzuhören und im Berufungsverfahren auf die Darlegungen aus ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen, einschließlich der dortigen Beweisantritte ausdrücklich Bezug genommen und zudem in der Berufungsbegründung die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, wird die Klägerin den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gerecht. Denn die im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Klägerin zeigt - anders als mit Blick auf Nr 3 Halbs 2 der Vorschrift erforderlich - nicht auf, dass sie vor dem LSG entsprechende prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 12.6.2015 zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten habe. Beweisantritte lediglich in der Berufungsschrift oder in sonstigen Schriftsätzen genügen nicht (vgl stRspr, BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 und BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN).

10

b) Nichts anderes gilt für den weiteren Vortrag der Klägerin insbesondere dazu, Abrechnungen der Beigeladenen seien nicht hinreichend gewürdigt, Ruhepausen nicht berücksichtigt und Stundenzettel nicht richtig ausgewertet worden. Die Klägerin macht auch mit diesem Vorbringen eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG geltend, ohne darzulegen, dass entsprechende prozessordnungsgemäße Beweisanträge gestellt und bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll ausdrücklich aufrechterhalten wurden. Auch kann die Beschwerde - wie ausgeführt - nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) gestützt werden.

11

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Vortrag auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG geltend macht, weil das LSG Beweisanträge nicht berücksichtigt habe, fehlt es ebenfalls schon an einer dafür ausreichenden Darlegung. Eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BVerfGE 25, 137, 140 [BVerfG 15.01.1969 - 2 BvR 326/67]) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 19). Allein der Umstand, dass das LSG von der Klägerin für entscheidungserheblich gehaltenen Umständen im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, kann dagegen keinen Gehörsverstoß begründen. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (BSG Beschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9). Zugleich darf die Berufung auf eine Gehörsverletzung nicht zur Umgehung der nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG eingeschränkten Nachprüfbarkeit einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht führen (vgl etwa für - § 109 SGG - BSG SozR 1500 § 160 Nr 34). So liegt der Fall hier aber. Nach dem Inhalt ihrer Ausführungen rügt die Klägerin auch keine Gehörsverletzung, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Hierauf kann jedoch - wie bereits oben dargelegt - die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht gestützt werden.

12

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

14

5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Dr. Körner

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