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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.11.2015, Az.: B 11 AL 50/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33863
Aktenzeichen: B 11 AL 50/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 28.04.2015 - AZ: L 3 AL 114/14

SG Chemnitz - AZ: S 12 AL 640/13

BSG, 24.11.2015 - B 11 AL 50/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 50/15 B

L 3 AL 114/14 (Sächsisches LSG)

S 12 AL 640/13 (SG Chemnitz)

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 9.2.2013.

2

Der in Deutschland lebende Kläger, der in der Schweiz beschäftigt war, beendete nach einem Arbeitsunfall seine dortige Tätigkeit; er bezog bis 8.2.2013 Krankentagegeld nach Schweizer Recht. Zum 9.2.2013 meldete er sich arbeitslos und beantragte Alg. In einem von ihm vorgelegten Formular (U1) des schweizerischen Sozialversicherungsträgers bescheinigte dieser versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in der Schweiz vom 1.9.2009 bis 31.7.2011. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Alg ab, weil der Kläger in den letzten zwei Jahren vor dem 9.2.2013 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen sei und daher die Anwartschaftszeit nicht erfülle (Bescheid vom 21.3.2013; Widerspruchsbescheid vom 18.7.2013). Klage und Berufung, die der Kläger darauf gestützt hat, dass die Zeiten des Bezugs von Schweizer Krankentagegeldleistungen als Anwartschaftszeiten berücksichtigt werden müssten, blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 23.6.2014; Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts [LSG] vom 28.4.2015).

3

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Hierzu legt er dar, in europarechtsfreundlicher Auslegung von § 142 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Verbindung mit der EGVO 883/2004 müsse der Bezug von Krankentagegeld aufgrund schweizerischen Rechts anwartschaftsbegründend für den Anspruch auf Alg sein, jedenfalls aber der Zeitraum des Bezugs solcher Leistungen anwartschafterhaltend wirken, mit der Folge, dass ein Anspruch auf Alg ab dem 9.2.2013 bestehe. Bei der Auslegung sei zu berücksichtigen, dass nach schweizerischem Recht während des Bezugs von Unfall- oder Krankentagegeld zwar keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt würden; trotzdem könne aber ein Anspruch auf Alg nach schweizerischem Recht bestehen, wenn die erforderliche Beitragszeit unter anderem wegen Krankheit oder Unfall nicht habe erfüllt werden können, sodass bei einem Wohnsitz in der Schweiz ein Anspruch auf Alg nach schweizerischem Recht bestanden hätte.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde durfte daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer hat mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darzulegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Fraglich erscheint schon, ob die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Rechtsfrage nach der Auslegung von § 142 SGB III in Verbindung mit der EGVO 883/2004 ausreichend dargelegt worden ist. Dem Kläger geht es in Wahrheit um das Verhältnis von nationalem Recht zum "EU-Recht" in Verbindung mit dem Freizügigkeitsabkommen der Schweiz, ohne dass er sich mit den hieraus erwachsenden Rechtsproblemen unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Schrifttum ausreichend befasst. Doch kann die Klärungsbedürftigkeit dahinstehen, denn nach dem Vorbringen des Klägers lässt sich jedenfalls nicht beurteilen, ob die gestellten Rechtsfragen - nur über diese ist zu befinden - im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt entscheidungserheblich - also klärungsfähig - sind. Hierzu hätte es einer näheren Auseinandersetzung damit bedurft, ob die nationalen Rechtsvorschriften, hier insbesondere die §§ 142, 143 SGB III, überhaupt im Sinne des Klägers auslegungsfähig sind. Zutreffend führt er zu § 142 SGB III insoweit noch aus, dieser sehe seinem Wortlaut nach eine Berücksichtigung Schweizer Krankentagegeldleistungen, die vom schweizerischen Sozialversicherungsträger nicht als Beitragszeiten bescheinigt werden, nicht vor. Indes fehlt es an Darlegungen, nach welchen anerkannten Auslegungsmethoden eine solche Berücksichtigung möglich sein sollte. Ausführungen zur Auslegungsfähigkeit von § 143 SGB III, der in seinem Abs 3 nur in einem einzigen ausdrücklich genannten Fall die Verlängerung der Rahmenfrist durch Nichteinbeziehung bestimmter Zeiten zulässt, fehlen ganz.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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