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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.11.2015, Az.: B 11 AL 64/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32689
Aktenzeichen: B 11 AL 64/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.06.2015 - AZ: L 11 AL 90/12

SG Hannover - AZ: S 26 AL 40/09

BSG, 23.11.2015 - B 11 AL 64/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 64/15 B

L 11 AL 90/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 26 AL 40/09 (SG Hannover)

..........................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Erstattung von Kosten in Höhe von 13 584,73 Euro, die dem Kläger nach seinem Vortrag durch die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme in der Zeit vom 1.9.2005 bis 19.7.2006 entstanden sind.

2

Nach einer schulischen Ausbildung zum Kinderpfleger begehrte der als behindert anerkannte Kläger die Förderung einer Ausbildung zum Mediengestalter, die er bereits vor einer Entscheidung der Beklagten begann. Die Beklagte lehnte die Förderung ab, weil der Kläger aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage sei, seinen erlernten Beruf auszuüben (Bescheid vom 4.10.2005; Widerspruchsbescheid vom 19.12.2005). Im anschließenden Klageverfahren "erkannte" sie nach medizinischen Ermittlungen "die Notwendigkeit der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an" und erklärte sich bereit, die Teilnahme an einer Berufsfindungsmaßnahme zu fördern. Soweit der Kläger die Erstattung der Kosten für die ab 1.9.2005 begonnene und am 19.7.2006 abgebrochene Ausbildung begehrt hatte, blieb seine Klage jedoch erfolglos (rechtskräftiger Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Osnabrück vom 12.8.2008). Einen Antrag des Klägers auf Überprüfung des Bescheids vom 4.10.2005, und Erstattung der durch die abgebrochene Ausbildung entstandenen Kosten lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 6.10.2008; Widerspruchsbescheid vom 26.1.2009). Klage und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg (Urteil des SG Hannover vom 31.5.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Niedersachsen-Bremen vom 23.6.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, zwar sei der Bescheid der Beklagten vom 4.10.2005 fehlerhaft; jedoch komme ein Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) nur bei einer hier nicht vorliegenden Ermessensreduzierung in Betracht.

3

Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend; es stelle sich folgende Rechtsfrage, die höchstrichterlich noch nicht geklärte sei:

"Besteht der Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX unter dem Gesichtspunkt einer zu Unrecht abgelehnten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur dann, wenn das hinsichtlich der Ausführung des Anspruchs bestehende Ermessen auf Null reduziert war oder kommt ein Kostenerstattungsanspruch auch dann in Betracht, wenn der ablehnende Bescheid an einem Fehler leidet, der einen Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides sowie auf Neubescheidung nach sich zieht?"

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

5

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

6

Die Beschwerdebegründung des Klägers wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Nach seinem Vorbringen lässt sich nämlich nicht beurteilen, ob die gestellte Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt entscheidungserheblich - also klärungsfähig - ist. Hierzu hätte es unter konkreter Beschreibung der von ihm besuchten Maßnahme der rechtlichen Darlegung bedurft, weshalb eine solche Maßnahme als Teilhabeleistung überhaupt förderungsfähig gewesen wäre. Der Kläger führt insoweit lediglich aus, eine Ausbildung zum Mediengestalter - Digital-/Printmedien - an einer "Akademie für neue Medien" begonnen zu haben. Offen bleibt bereits, ob es sich dabei um eine (möglicherweise Zweit-)Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung gehandelt hat. Die Rechtsgrundlagen und die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelnen für eine mögliche Förderung bleiben völlig unerörtert. Der Senat vermag auf diese Weise nicht zu beurteilen, ob die Teilhabeleistung tatsächlich zu Unrecht abgelehnt wurde, wie es § 15 Abs 1 Satz 4 SGB IX erfordert. Es ist nicht ausreichend, dass in der Beschwerdebegründung insoweit (allein) auf die Ausführungen des LSG verwiesen wird, wonach die Versagung von Teilhabeleistungen fehlerhaft gewesen sei, weil die Annahme, der Kläger sei kein behinderter Mensch, nachträglich widerlegt worden sei.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Mutschler
Söhngen

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