Beschl. v. 19.11.2015, Az.: B 4 AS 307/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Niedersachsen-Bremen - 03.09.2015 - AZ: L 13 AS 231/12
SG Oldenburg - AZ: S 44 AS 591/12
BSG, 19.11.2015 - B 4 AS 307/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 AS 307/15 B
L 13 AS 231/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)
S 44 AS 591/12 (SG Oldenburg)
..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Jobcenter Wilhelmshaven,
Herderstraße 10, 26382 Wilhelmshaven,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2015 durch die Richterin S. K n i c k r e h m als Vorsitzende sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. September 2015 - L 13 AS 231/12 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat persönlich mit einem am 20.10.2015 beim BSG eingegangenen Telefax gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3.9.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Knickrehm
Behrend
Söhngen
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