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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: B 4 AS 307/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32081
Aktenzeichen: B 4 AS 307/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 03.09.2015 - AZ: L 13 AS 231/12

SG Oldenburg - AZ: S 44 AS 591/12

BSG, 19.11.2015 - B 4 AS 307/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 307/15 B

L 13 AS 231/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 44 AS 591/12 (SG Oldenburg)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Wilhelmshaven,

Herderstraße 10, 26382 Wilhelmshaven,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2015 durch die Richterin S. K n i c k r e h m als Vorsitzende sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. September 2015 - L 13 AS 231/12 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat persönlich mit einem am 20.10.2015 beim BSG eingegangenen Telefax gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 3.9.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Knickrehm
Behrend
Söhngen

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