Beschl. v. 19.11.2015, Az.: B 14 AS 646/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 18.09.2015 - AZ: L 7 AS 116/14
SG Frankfurt/Main - AZ: S 9 AS 997/13
BSG, 19.11.2015 - B 14 AS 646/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 14 AS 646/15 B
L 7 AS 116/14 (Hessisches LSG)
S 9 AS 997/13 (SG Frankfurt am Main)
..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Hochtaunuskreis,
Ludwig-Erhard-Anlage 1 - 5, 61352 Bad Homburg,
Beklagter und Beschwerdegegner.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2015 durch den Richter Prof. Dr. B e c k e r als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. S c h ü t z e und die Richterin H a n n a p p e l
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat persönlich mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 6.11.2015 "Beschwerde" gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.9.2015 eingelegt, mit dem seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24.2.2014 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen worden ist.
Die als Nichtzulassungsbeschwerde iS des § 160a Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzufassende Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze
Hannappel
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