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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: B 13 R 252/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31589
Aktenzeichen: B 13 R 252/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.05.2015 - AZ: L 33 R 1030/10

SG Berlin - AZ: S 122 R 5249/07

BSG, 19.11.2015 - B 13 R 252/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 252/15 B

L 33 R 1030/10 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 122 R 5249/07 (SG Berlin)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. Oktober 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 28.5.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 6.9.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

a) Der Kläger rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das LSG habe die Schwerbehindertenakte beigezogen. Eine entsprechende Mitteilung seitens des Gerichts sei jedoch nicht erfolgt. Deshalb habe für ihn auch keine Möglichkeit der Akteneinsicht bestanden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebiete jedoch die Information der Beteiligten über die Beiziehung von Beiakten und deren Verwertung, sodass sie dazu - ggf nach Akteneinsicht - Stellung nehmen können. Durch diesen Verstoß gegen das rechtliche Gehör sei auch § 128 Abs 2 SGG verletzt worden, wonach Grundlage der Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens sein müsse, wozu auch die beigezogenen Akten gehörten. Bei Kenntnis des Inhalts der Schwerbehindertenakte hätte der Kläger sein Vorbringen auf den Inhalt der dortigen Befundunterlagen und des versorgungsärztlichen Gutachtens stützen können. So werde in der gutachterlichen versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 10.12.1999 festgestellt, dass als Behinderungen eine "Chronische Hepatitis C, Leberzirrhose und Ösophagusvarizen" bestünden, und die Höhe des GdB werde mit "einer zeitweise dekompensierten Leberzirrhose vermindertem AZ und schneller Ermüdbarkeit" begründet. Auf diese Beeinträchtigungen durch die Erkrankung an Leberzirrhose, die von dem Sachverständigen M. in seinem Gutachten vom 31.10.2011 in Abrede gestellt worden seien, habe er in dem Verfahren immer wieder hingewiesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage "dieses Sachvortrags" - ggf nach weiteren Ermittlungen - zu einer für ihn günstigeren Beurteilung seines Leistungsvermögens gekommen wäre.

6

Dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger damit einen Gehörsverstoß hinreichend bezeichnet hat. Denn er trägt selbst vor, dass er im Laufe des Verfahrens auf die von ihm genannten, den GdB begründenden Behinderungen "immer wieder hingewiesen" habe. Dies setzt aber voraus, dass er von den der GdB-Bestimmung zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen bereits Kenntnis gehabt hat. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann. Denn er trägt selbst vor, dass die versorgungsärztliche Stellungnahme zu den dort aufgezählten Gesundheitsstörungen bereits aus Dezember 1999 stamme, er seinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung hingegen erst im Juli 2006 gestellt habe. Dann aber hätte er auch aufzeigen müssen, ob von einer solchen versorgungsärztlichen Stellungnahme zum GdB überhaupt Rückschlüsse auf eine Erwerbsminderung iS des § 43 SGB VI gezogen werden können, und sodann darlegen müssen, ob medizinische Feststellungen aus Dezember 1999 im Rahmen der Ermittlung eines GdB noch für ein hier allein maßgebliches rentenrechtliches Leistungsvermögen ab Juli 2006 tragend sein können. Er behauptet auch nicht, dass das LSG in dem angefochtenen Urteil entsprechende Rückschlüsse aus den beigezogenen versorgungsärztlichen Unterlagen gezogen bzw entsprechende Feststellungen getroffen habe. Ausführungen hierzu wären aber auch schon deshalb notwendig gewesen, weil der Kläger selbst darlegt, dass die Sachverständigen Dr. R. und M. die 1999 in der versorgungsärztlichen Stellungnahme beschriebenen Beeinträchtigungen durch die Leberzirrhose in ihren Gutachten aus August 2008 und Oktober 2011, auf die sich das LSG nach Angaben des Klägers gestützt habe, nicht mehr festgestellt hätten.

7

b) Des Weiteren rügt der Kläger, dass das LSG § 128 Abs 1 S 2 und § 128 Abs 2 SGG verletzt habe. Das Berufungsgericht habe die Feststellungen des internistischen Gutachters Dr. W. in seinem Gutachten vom 7.9.2012 übergangen. Dieser habe sich in seiner von dem Sachverständigen M. abweichenden Leistungsbeurteilung, dass durch die Leberzirrhose krankheitsbedingt sein Leistungsvermögen eingeschränkt sei und er zusätzliche Pausen benötige, maßgeblich auf einen erhöhten Ammoniakwert im Laborbefund vom 12.6.2012 gestützt. Eine solche Untersuchung habe der Gutachter M. nicht durchgeführt. Dr. W. habe dazu erläutert, dass dieser erhöhte Ammoniakwert zu einer Störung des Gehirnstoffwechsels (Enzephalopathie) mit zunehmender Störung der Konzentration, insgesamt Verlangsamung, Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Schlafstörungen und Gleichgewichtsstörungen führen könne. Das LSG verfüge aber nicht über die nötige Sachkunde, um selbst zu beurteilen, welche Folgen ein erhöhter Ammoniakwert bei einer Leberschädigung durch Leberzirrhose habe und wie sich dieser auf das Leistungsvermögen des Versicherten auswirke.

8

Ebenso habe das Berufungsgericht die Feststellungen der Neurologin Dr. H. in ihrem Zusatzgutachten vom 28.8.2012 übergangen. Diese habe bei ihrer Untersuchung Koordinationsstörungen mit ataktischem Knie-Hacke-Versuch, Abweichungen im Unterberger Tretversuch und Sensibilitätsstörungen an beiden Armen sowie die von Dipl.-Med. P. übernommene Diagnose "Sensible Polyneuropathie, V.a. G62.9V", festgestellt und sein Leistungsvermögen auf Tätigkeiten über 6 Stunden mit 2 Pausen über 30 Minuten eingeschätzt. Auch insoweit werde von dem LSG nicht deutlich gemacht, aus welchen Gründen es von der medizinischen Beurteilung der Sachverständigen Dr. H. und Dipl.-Med. P. zum Vorliegen dieser Erkrankung und sich daraus ergebender Leistungseinschränkungen abweiche und über ausreichende Sachkunde verfüge, um diesen medizinischen Sachverhalt zu beurteilen.

9

Mit diesem Vorbringen hat der Kläger einen Verstoß gegen die aus § 128 Abs 1 S 2 SGG folgende Begründungspflicht nicht ausreichend bezeichnet.

10

Nach § 128 Abs 1 S 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das bedeutet, aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl Senatsbeschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10; s bereits BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 - SozR 1500 § 62 Nr 16). Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurzgefasst hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn - wie der Kläger wohl meint - die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7 mwN).

11

Dass das Urteil keine Begründung enthält, behauptet der Kläger nicht. Soweit er meint, das LSG habe die Erläuterungen des Dr. W. zu den möglichen Folgen eines aufgrund einer Leberzirrhose erhöhten Ammoniakwertes auf der Grundlage des Gutachtens M. nicht beurteilen können, zeigt er schon nicht auf, ob Dr. W. selbst beim Kläger bereits eine Enzephalopathie mit den beschriebenen Folgen für das Leistungsvermögen diagnostiziert habe. Auch behauptet er nicht, dass einer der anderen Gutachter beim Kläger manifeste Anzeichen für eine Enzephalopathie hepatischer Genese festgestellt habe.

12

Soweit der Kläger rügt, das LSG habe die Feststellungen der Neurologin Dr. H. zu den Pausenerfordernissen übergangen, trägt er selbst vor, dass sich das LSG insoweit maßgebend auf das Gutachten M. gestützt habe.

13

Auch ein Verstoß gegen § 128 Abs 2 SGG hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 128 Abs 2 SGG darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs bedeutet aber nur, dass den Beteiligten die vom Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnisse bekannt sein müssen. Dies hat der Kläger aber insoweit nicht in Abrede gestellt. Insbesondere gibt es auch keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichtet, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene, bestimmte Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BSG Beschluss vom 21.9.2006 - B 12 KR 24/06 B - Juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 5.3.2007 - B 4 RS 58/06 B - Juris RdNr 9; Senatsbeschluss vom 23.4.2009 - B 13 R 15/09 B - Juris RdNr 7). Dass der Kläger letztlich im Kern seines Vorbringens mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn insoweit wendet der Kläger sich gegen das Ergebnis der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Hierauf kann aber nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden. Ob die Entscheidung des LSG inhaltlich falsch ist bzw die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen richtig sind, stellt als solches aber noch nicht einen Verfahrensmangel dar (vgl BSG Beschluss vom 27.4.2006 - B 7a AL 242/05 B - Juris RdNr 16).

14

2. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

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Der Kläger hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

"ob Arbeitsunterbrechungen für krankheitsbedingt notwendige Nahrungsaufnahme - außerhalb von § 4 ArbZG - zusätzliche betriebsunübliche Pausen darstellen und damit eine schwere (s)pezifische Leistungsbeeinträchtigung mit der Verpflichtung zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit für Versicherte, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, begründen oder ob derartige Arbeitszeitunterbrechungen wegen etwaiger Verteilzeiten oder arbeitgeberseitiger Einplanung von Erholungszeiten nicht als zusätzliche betriebsunübliche Pausen zu behandeln sind",

"ab welcher Dauer der krankheitsbedingt erforderlichen Arbeitsunterbrechungen zur Nahrungsaufnahme von einem zusätzlichen Pausenbedarf auszugehen ist, der eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung bzw. unübliche Arbeitsbedingungen mit der Folge der Benennung einer Verweisungstätigkeit begründet."

16

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit Rechtsfragen iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG formuliert hat. Denn er hat weder deren Klärungsbedürftigkeit noch ihre Klärungsfähigkeit aufgezeigt. Es reicht nicht aus, wenn der Kläger meint, das BSG habe zu diesen Fragen bisher nicht abschließend Stellung genommen, da sich die Entscheidungen des BSG vom 20.4.1993 (5 RJ 34/92) und vom 19.8.1997 (13 RJ 11/96) mit zusätzlichen Pausen von 3 mal täglich 10 Minuten und 2 mal täglich 15 Minuten befassten. Der Kläger verkennt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl stRspr, Senatsbeschluss vom 3.1.2011 - B 13 R 195/10 B - Juris RdNr 9). Die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung erfordert mithin, im Lichte dieser Rechtsprechung zu begründen, dass noch Bedarf nach einer weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts bestehe (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 aaO mwN). Eine entsprechende substantiierte Auseinandersetzung mit den vorgenannten BSG-Urteilen und den dort aufgestellten Rechtsgrundsätzen erfolgt jedoch nicht.

17

Letztendlich zeigt der Kläger aber auch die Klärungsfähigkeit der genannten Fragen in dem von ihm erstrebten Revisionsverfahren nicht auf. Seinem Vortrag kann schon nicht entnommen werden, dass er nach den vom LSG für den Senat verbindlich getroffenen Feststellungen (vgl § 163 SGG) - wie in seinen Fragen vorausgesetzt - einer besonderen Pausenregelung bedarf.

18

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

19

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

20

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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