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Bundessozialgericht
Beschl. v. 19.11.2015, Az.: B 13 R 21/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32085
Aktenzeichen: B 13 R 21/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 06.08.2015 - AZ: L 2 R 125/15

SG Berlin - AZ: S 17 R 4900/12

BSG, 19.11.2015 - B 13 R 21/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 21/15 BH

L 2 R 125/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 17 R 4900/12 (SG Berlin)

..................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg,

Bertha-von-Suttner-Straße 1, 15236 Frankfurt (Oder),

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 19. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter G a s s e r und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Mit Urteil vom 6.8.2015 hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Die erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. S. (Facharzt für Allgemeinmedizin sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin) und Dr. H. (Fachärztin für Nervenheilkunde) hätten in ihren Gutachten vom 21.2.2014 bzw 14.7.2014 (einschließlich einer ergänzenden Stellungnahme vom 31.8.2014) der Klägerin übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen mit weiteren qualitativen Leistungseinschränkungen attestiert. Dieser sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung schließe sich das Gericht an.

2

Für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin mit einem von ihr persönlich unterzeichneten Schreiben vom 11.9.2015, das am 24.9.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen ist, unter Verweis auf eine akute Depression Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.

II

3

Der Antrag auf PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Im Verfahren der als Rechtsmittel gegen das LSG-Urteil allein statthaften Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a SGG) geht es nicht darum, ob das Urteil des LSG sachlich richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs, auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags, nicht zu erkennen.

6

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hätte die Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage mit Breitenwirkung aufwürfe. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen. Es lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit die Klägerin (erneut) auf das Vorliegen einer Depression verweist, ist dieser Aspekt in den im Gerichtsverfahren eingeholten Gutachten des Dr. S. und der Dr. H. diskutiert worden. Dass die Klägerin mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch die Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht in der Entscheidung des LSG ohne mündliche Verhandlung. Denn das von der Klägerin im Schreiben vom 11.5.2015 erteilte Einverständnis zu einer solchen Verfahrensweise wurde nicht durch den erst nachfolgend ergangenen Beschluss vom 2.7.2015 gemäß § 153 Abs 5 SGG zur Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter hinfällig (BSG Beschluss vom 29.11.2010 - B 14 AS 31/10 B - Juris RdNr 9).

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Kaltenstein

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