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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: B 5 R 25/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31789
Aktenzeichen: B 5 R 25/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 28.10.2015 - AZ: L 4 R 735/15 RG

SG Berlin - AZ: S 105 R 876/13

BSG, 18.11.2015 - B 5 R 25/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 R 25/15 S

L 4 R 735/15 RG (LSG Berlin-Brandenburg)

S 105 R 876/13 (SG Berlin)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter Dr. K o l o c z e k

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Oktober 2015 - L 4 R 735/15 RG - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 28.10.2015 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den dortigen Beschluss vom 5.6.2015 als unzulässig verworfen.

2

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 4.11.2015 und vom 16.11.2015 "außerordentliche sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" eingelegt.

3

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 28.10.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß §§ 177, 178a Abs 4 S 3 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

4

Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegt hier vor. Sonstige Rechtsmittel sind nicht gegeben.

5

Das Rechtsschutzgesuch ist daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG) zumal der Kläger nicht durch einen vertretungsbefugten Bevollmächtigten vertreten ist (§ 73 Abs 4 S 1 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Dr. Koloczek

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