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Bundessozialgericht
Beschl. v. 18.11.2015, Az.: B 4 AS 229/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31916
Aktenzeichen: B 4 AS 229/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 16.10.2015 - AZ: L 34 AS 2315/15 B ER

SG Berlin - AZ: S 75 AS 18309/15 ER

BSG, 18.11.2015 - B 4 AS 229/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 229/15 S

L 34 AS 2315/15 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 75 AS 18309/15 ER (SG Berlin)

..............................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Pankow,

Storkower Straße 133, 10407 Berlin,

Antragsgegner und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2015 durch die Richterin S. K n i c k r e h m als Vorsitzende sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2015 - L 34 AS 2315/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das SG Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 8.9.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 16.10.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller bei der Knappschaft-Bahn-See mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 24.10.2015 "Beschwerde" eingelegt, die an das BSG weitergeleitet wurde und hier am 16.11.2015 eingegangen ist.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 16.10.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Knickrehm
Behrend
Söhngen

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