Beschl. v. 18.11.2015, Az.: B 4 AS 229/15 S
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Berlin-Brandenburg - 16.10.2015 - AZ: L 34 AS 2315/15 B ER
SG Berlin - AZ: S 75 AS 18309/15 ER
BSG, 18.11.2015 - B 4 AS 229/15 S
in dem Rechtsstreit
Az: B 4 AS 229/15 S
L 34 AS 2315/15 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)
S 75 AS 18309/15 ER (SG Berlin)
..............................,
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Jobcenter Berlin Pankow,
Storkower Straße 133, 10407 Berlin,
Antragsgegner und Beschwerdegegner.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2015 durch die Richterin S. K n i c k r e h m als Vorsitzende sowie die Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2015 - L 34 AS 2315/15 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das SG Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 8.9.2015). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 16.10.2015). Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller bei der Knappschaft-Bahn-See mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 24.10.2015 "Beschwerde" eingelegt, die an das BSG weitergeleitet wurde und hier am 16.11.2015 eingegangen ist.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 16.10.2015 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Knickrehm
Behrend
Söhngen
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