Beschl. v. 18.11.2015, Az.: B 2 U 249/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Thüringen - 27.08.2015 - AZ: L 1 U 381/14
SG Gotha - AZ: S 18 U 3600/12
BSG, 18.11.2015 - B 2 U 249/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 249/15 B
L 1 U 381/14 (Thüringer LSG)
S 18 U 3600/12 (SG Gotha)
............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft,
Hildegardstraße 29/30, 10715 Berlin,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 18. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 27. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des Thüringer LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 6.10.2015 "Berufung" und somit sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.
Der Kläger kann jedoch, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht daher nicht der gesetzlichen Form.
Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.