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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.11.2015, Az.: B 9 SB 65/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 32004
Aktenzeichen: B 9 SB 65/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 29.07.2015 - AZ: L 8 SB 3620/13

SG Reutlingen - AZ: S 6 SB 997/12

BSG, 16.11.2015 - B 9 SB 65/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 65/15 B

L 8 SB 3620/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 6 SB 997/12 (SG Reutlingen)

....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .................................................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium, Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der 1949 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ab dem 1.4.2011. Gegen den ursprünglich festgestellten GdB von 30 wegen einer Funktionsbehinderung der Wirbelsäule und Bandscheibenschaden, einer Depression, einer Funktionsbehinderung des linken Schultergelenkes und des rechten Kniegelenkes und wegen Herzrhythmusstörungen wandte sich Kläger mit seiner Klage vor dem SG (S 6 SB 997/12). Dieses holte neben Befundberichten bei den behandelnden Ärzten ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. G. vom 22.2.2013 ein und verurteilte den Beklagten entsprechend seinem Vergleichsangebot beim Kläger den GdB mit 40 ab dem 1.4.2011 festzustellen (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.7.2013). Mit Beschluss vom 29.7.2015 hat das LSG die anschließende Berufung des Klägers zurückgewiesen, nachdem es zuvor auf dessen Antrag gemäß § 109 SGG das psychiatrisch-neurologische Gutachten des Dr. Gr. vom 30.5.2014 sowie das Zusatzgutachten des Facharztes für Orthopädie/Chirotherapie PD Dr. Dr. St. vom 19.01.2015 eingeholt hatte. Im Anschluss war Dr. R. mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 30.4.2015 den Bewertungen des PD Dr. Dr. St. in dessen Gutachten entgegengetreten und der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 18.5.2015, dem orthopädischen Sachverständigen PD Dr. Dr. St. die versorgungsärztliche Stellungnahme des Beklagten vom 30.4.2015 zur ergänzenden Stellungnahme zuzuleiten. Mit richterlicher Verfügung vom 19.5.2015 und vom 11.6.2015 hat das LSG die Beteiligten auf die beabsichtigte Möglichkeit einer Entscheidung der Berufung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zuvor hatte der Kläger mit erneutem Schriftsatz vom 3.6.2015 den Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme beim orthopädischen Sachverständigen PD Dr. Dr. St. aufrecht erhalten und beantragt die mündliche Verhandlung durchzuführen. Dem ist das LSG nicht gefolgt und hat keinerlei Anlass zu weiteren Ermittlungen gesehen, da der Sachverhalt durch die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen und die zu den Akten gelangten medizinischen Befundunterlagen vollständig aufgeklärt sei, die dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen vermittelten. Gesichtspunkte, durch die sich der Senat zu weiteren Ermittlungen gedrängt fühlen müsse, habe der Kläger im Berufungsverfahren nicht aufgezeigt. Insbesondere sehe sich der Senat nicht zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des PD Dr. Dr. St. zur versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. R. vom 30.4.2015 veranlasst. Eine für die Entscheidung über die Berufung klärungsbedürftige medizinische Frage werde durch die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. R. nicht aufgeworfen und habe auch der Kläger nicht aufgezeigt.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, da keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie der Kläger hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1.) eine bestimmte Rechtsfrage, (2.) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3.) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4.) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 [BSG 22.08.1975 - 11 BA 8/75] = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht.

5

Der Kläger hält es sinngemäß für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die versorgungsmedizinischen Grundsätze aus der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizinverordnung als Verordnung nach § 30 Abs 16 Bundesversorgungsgesetz nicht nur begrenzt auszulegen seien auf Beeinträchtigungen der Beweglichkeit, soweit diese in Graden zu bemessen sind, sondern auch hinsichtlich anderer funktioneller Beeinträchtigungen und Instabilitäten. Die vom Kläger gestellte Frage betrifft die tatsächliche Einschätzung und damit die tatrichterliche Beurteilung der Auswirkungen von Gesundheitsstörungen durch das LSG. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass die Bemessung des GdB nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in drei Schritten vorzunehmen und grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe ist, wobei das Gericht nur bei der Feststellung der einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen (1. Schritt) ausschließlich ärztliches Fachwissen heranziehen muss. Bei der Bemessung des Einzel-GdB und des GesamtGdB kommt es indessen nach § 69 SGB IX maßgebend auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilnahme am Leben in der Gesellschaft an. Bei diesem zweiten und dritten Verfahrensschritt hat das Tatsachengericht über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen. Diese Umstände sind in die als sogenannte antizipierte Sachverständigengutachten anzusehenden Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht einbezogen worden. Für die seit dem 1.1.2009 geltende Anlage "versorgungsmedizinische Grundsätze" zur Versorgungsmedizin-Verordnung gilt das gleiche (vgl BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 9 SB 35/10 B - RdNr 5 mwN). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG und rügt die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung. Auf eine unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG kann allerdings eine Revisionszulassung nicht gestützt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Schließlich hat sich der Kläger auch in keiner Weise mit der Rechtsprechung des BSG zur Bildung des GdB iS von § 69 SGB IX auseinandergesetzt.

6

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie hier - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Soweit der Kläger Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrecht erhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2). Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu einer weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45; BSG SozR 1500 § 160a Nr 24, 34).

8

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Der im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertretene Kläger hat es unterlassen darzulegen, welche konkreten Punkte eines Beweisthemas einer Befragung durch PD Dr. Dr. St. hätten unterzogen werden müssen, denen das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll und welches Ergebnis im Falle einer ergänzenden Befragung zu erwarten gewesen wäre (sogenannte Entscheidungserheblichkeit). Ungeachtet der bereits durch § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG versperrten Rüge der Verletzung von § 109 SGG hinsichtlich der ergänzenden Anhörung der nach dieser Vorschrift angehörten Sachverständigen (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9) hat der Kläger zwar geltend gemacht beantragt zu haben, weiteren Beweis zu erheben durch Einholung einer ergänzenden Stellungnahme bzw eines Ergänzungsgutachtens durch PD Dr. Dr. St. unter Auseinandersetzung mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 30.4.2015. Insoweit weist der Kläger mit Schriftsatz vom 3.6.2015 nochmals darauf hin, "dass nach dem Gutachten des Sachverständigen PD Dr. Dr. St. vom 19.1.2015 auf orthopädischem Fachgebiet die Gesundheitsstörungen des Beschwerdeführers durch die bisherigen versorgungsärztlichen Stellungnahmen einerseits und die neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachten andererseits überhaupt schon nur unvollkommen erfasst worden seien und ihre Gesamtauswirkungen auf das jeweilige Organ gänzlich unberücksichtigt geblieben seien". Allerdings enthalten diese Ausführungen des Klägers keine ausreichenden - konkreten - Angaben, denn die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS von § 118 Abs 1 SGG iVm § 403 ZPO bzw eines konkreten Beweisthemas in dem Beweisantrag ist grundsätzlich nicht entbehrlich (BSG Beschluss vom 9.3.2001 - B 2 U 404/00 B; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6). Das LSG ist als letztinstanzliches Tatsachengericht nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offen geblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll (vgl Becker, die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG [Teil II], SGb 2007, 328, 332 zu RdNr 188 unter Hinweis auf BSG Beschluss vom 14.12.1999 - B 2 U 311/99 B - mwN). Dies hat der Kläger ebenfalls versäumt. Wie oben bereits ausgeführt kritisiert er im Wesentlichen die seiner Auffassung nach zu niedrige GdB-Bewertung der funktionellen Einschränkungen aufgrund der bestehenden Gesundheitsstörungen, insbesondere in ihrer Zusammenfassung. Sofern der Kläger auch behauptet, dass auf orthopädischem Fachgebiet nicht sämtliche Gesundheitsstörungen erfasst worden seien, so legt er nicht dar, welche Gesundheitsstörungen dies sind. Damit fehlen, worauf das LSG in der angefochtenen Entscheidung bereits hingewiesen hat, konkret dargelegte klärungsbedürftige medizinische Fragen, aufgrund derer sich das LSG hätte gedrängt fühlen müssen, weiteren Beweis zu erheben. Die bloße Darlegung, weshalb aus Sicht des Kläger weitere Ermittlungen erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 4.12.2006 - B 2 U 227/06 B - RdNr 3). Tatsächlich kritisiert der Kläger die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), womit er - wie oben bereits ausgeführt - nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG von vornherein keine Revisionszulassung erreichen kann. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine unzureichende Rechtsanwendung des LSG rügen wollte.

9

3. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör rügt, fehlt es bereits an der Darlegung, welchen entscheidungserheblichen Vortrag das LSG übergangen haben sollte.

10

a) Soweit der Kläger (auch) eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darin sehen sollte, dass das Berufungsgericht seinem Antrag auf Einholung einer ergänzenden Stellungnahme durch PD Dr. Dr. St. nicht nachgekommen sei, liegt hierin keine Gehörs-, sondern allenfalls eine Sachaufklärungsrüge. Deren Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung - wie oben aufgezeigt - nicht. Der Kläger hat eine Verletzung seines Fragerechts nach § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO und damit seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht hinreichend bezeichnet. Insoweit ist es auch im Rahmen der Gehörsrüge erforderlich, dass sachdienliche Fragen iS von § 116 S 2 SGG vorliegen. Dies ist der Fall, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10). An der Sachdienlichkeit fehlt es allerdings, wenn der Beteiligte nicht alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist er nur dann nachgekommen, wenn er einen darauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt hat, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zuletzt aufrecht erhalten hat (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7). Derartig begründete und substantiierte konkrete Fragen an PD Dr. Dr. St. hat der Kläger jedoch auch nach seinem eigenen Vorbringen nicht gestellt (siehe oben), sodass sich das LSG nicht hätte gedrängt fühlen müssen, von diesem eine ergänzende Stellungnahme zu seinem schriftlichen Gutachten einzuholen.

11

b) Auch hat der Kläger einen möglichen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit nicht ausreichend dargelegt, als das LSG seinen Hinweispflichten aus § 106 Abs 1 S 1 SGG nicht nachgekommen sein soll. Dies beruht nach Auffassung des Klägers darauf, dass das LSG in keiner Weise zu erkennen gegeben habe, wie es die vorliegenden Gutachten und Sachverständigenstellungnahmen zu bewerten beabsichtige. Zudem habe das LSG dem Kläger durch die Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG die Möglichkeit genommen, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung seinen Vortrag weiter zu präzisieren und dort auf entsprechende Hinweise des LSG zu reagieren. Demgegenüber hat der Kläger jedoch selbst vorgetragen, dass das LSG mit Verfügung vom 11.6.2015 mitgeteilt habe, dass der Senat im Schriftsatz des Klägers vom 3.6.2015 keinen Anlass sehe, vom Verfahren nach § 153 Abs 4 SGG abzuweichen. Auch hat der Kläger nicht dargelegt, woraus sich eine konkrete Hinweispflicht des LSG ergeben sollte.

12

c) Zudem hat der anwaltlich vertretene Kläger auch keine hinreichenden Tatsachen für die Annahme einer sogenannten Überraschungsentscheidung als Teil der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG vorgetragen. Hierzu hätte der Kläger vorbringen müssen, dass er unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Sachentscheidung habe rechnen können. Es besteht nämlich insbesondere gegenüber rechtskundig vertretenen Beteiligten weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage noch die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen, denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (BSG Beschlüsse vom 31.8.1993 - 2 BU 61/93 - HVBG-Info 1994, 209; vom 13.10.1993 - 2 BU 79/93 - SozR 3-1500 § 153 Nr 1 und vom 17.2.1999 -B2U 141/98 B - HVBG-Info 1999, 3700; BVerfGE 66, 116, 147; 74, 1, 5; 86, 133, 145). Art 103 Abs 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190 [BVerfG 29.05.1991 - 1 BvR 1383/90]). Ein derartiger Vortrag des Klägers, dass er unter keinen Umständen mit der vom LSG getroffenen Entscheidung habe rechnen können, wäre hier umso mehr erforderlich gewesen, als in einem tatsachengerichtlichen Verfahren, in dem unterschiedliche Beurteilungen von Sachverständigen vorliegen und zwischen den Beteiligten streitig erörtert werden, jeder Beteiligte, also auch der Kläger, damit rechnen muss, dass das Gericht auch zu seinen Ungunsten entscheiden kann. Dementsprechend hätte der Kläger zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vorsorglich - wie oben bereits ausgeführt - weitere konkrete sachbezogene Beweisanträge stellen können und müssen, zumal das LSG offenbar nicht zu erkennen gegeben hat, es wolle der Beurteilung von PD Dr. Dr. St. folgen (vgl dazu allgemein auch: BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22).

13

c) Schließlich sieht der Kläger § 153 Abs 4 S 2 SGG und seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs des Weiteren dadurch verletzt, dass das LSG durch Beschluss entschieden hat, obwohl bereits erstinstanzlich eine Entscheidung gemäß § 124 Abs 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erfolgt ist, er ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und die Einholung weiterer ergänzender Stellungnahmen begehrte. Einen Verfahrensverstoß hat der Kläger allerdings auch insoweit nicht ausreichend dargelegt.

14

Nach § 153 Abs 4 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 S 1 SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Zwar steht diese Entscheidung in pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts und kann nur auf fehlerhaften Gebrauch, das heißt sachfremde Erwägungen und grobe Fehleinschätzungen, überprüft werden (BSG SozR 3-1500 § 153 Nr 13; SozR 4-1500 § 153 Nr 7). Dies setzt voraus, dass die Verfahrensweise des LSG unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 153 RdNr 16 mwN). Einen Ermessensfehlgebrauch des LSG hat der Kläger insoweit jedoch nicht dargelegt, insbesondere wird nicht ersichtlich, weshalb das SG nicht durch Urteil ohne mündliche Verhandlung hätte entscheiden dürfen (vgl hierzu insgesamt: Keller, aaO, RdNr 14 mwN). Ein Verstoß des LSG gegen Verfahrensgrundsätze durch Entscheidung mittels Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG wäre nur dann dargelegt, wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung des SG ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr vorgelegen hätten, zB aufgrund einer erheblich veränderten Sach- und Rechtslage. Insoweit behauptet der Kläger jedoch lediglich, dass sich der Sachverhalt durch Einholung der zwei Gutachten nach § 109 SGG in der Berufungsinstanz erheblich verändert habe. Dies konnte allerdings vom SG nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat der Kläger nicht dargelegt, weshalb es hinsichtlich der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG auf seine Zustimmung ankommen soll, entgegen der lediglich vom Gesetz geforderten Anhörungsmitteilung (§ 153 Abs 4 S 2 SGG). Die Erforderlichkeit einer weiteren Anhörungsmitteilung nach der Verfügung des LSG vom 11.6.2015 behauptet der Kläger selbst nicht. Damit liegt im Ergebnis auch keine erfolgreiche Besetzungsrüge des Berufungsgerichts aufgrund der Entscheidung nur mit Berufsrichtern vor, die grundsätzlich in der Rüge der Verletzung des § 153 Abs 4 SGG mit enthalten ist (vgl hierzu: BSG Beschluss vom 28.2.2013 - B 8 SO 33/12 B - RdNr 6 mwN).

15

4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

16

5. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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