Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.11.2015, Az.: B 13 R 23/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31788
Aktenzeichen: B 13 R 23/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 24.09.2015 - AZ: L 16 R 118/15

SG Berlin - AZ: S 17 R 6590/12

BSG, 16.11.2015 - B 13 R 23/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 23/15 BH

L 16 R 118/15 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 17 R 6590/12 (SG Berlin)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. November 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. September 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt höhere Rente unter Berücksichtigung einer weiteren Beitragszeit, Bewertung einer Hochschulausbildungszeit, Berücksichtigung oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen erzielter Entgelte sowie Erhöhung der Entgeltpunkte auch während Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Mit diesem Begehren ist er im Verwaltungsverfahren sowie beim Sozial- und beim Landessozialgericht (LSG) erfolglos geblieben (Beschluss des LSG vom 24.9.2015), weil es an entsprechenden Rechtsgrundlagen fehle und er durch die unterhalb der Armutsgrenze liegende Höhe seiner Regelaltersrente wegen der Möglichkeit, ergänzende Leistungen der Grundsicherung in Anspruch zu nehmen, nicht in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten verletzt werde.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH), den er nicht begründet.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

4

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.

5

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

6

Es ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) mit Erfolg geltend machen könnte. Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass sich die Entscheidung der Beklagten an den rechtlichen Vorgaben orientiere und dass ein Verfassungsverstoß infolge der unterhalb der Armutsgrenze liegenden Rentenhöhe nicht vorliege, weil der Kläger ergänzende Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nehmen könne, was - wie den zum PKH-Antrag vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist - auch geschieht. Auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel des LSG, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, lassen sich nicht feststellen.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.