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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.11.2015, Az.: B 8 SO 16/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31314
Aktenzeichen: B 8 SO 16/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 27.01.2015 - AZ: L 9 SO 366/14

SG Köln - AZ: S 39 SO 486/13

BSG, 10.11.2015 - B 8 SO 16/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 16/15 B

L 9 SO 366/14 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 39 SO 486/13 (SG Köln)

......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Stadt Gelsenkirchen,

Bochumer Straße 12 - 16/Wiehagen 5 - 9,

45879 Gelsenkirchen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Bescheidung von Anträgen auf Genehmigung eines Wohnungswechsels aus den Jahren 1999 und 2000.

2

Der Kläger, der 1999 im Bezug von Sozialhilfeleistungen bei der Beklagten stand, erhob im November 2013 Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Köln (SG) mit der Begründung, die Beklagte weigere sich, Anträge auf Genehmigung eines Wohnungswechsels aus den Jahren 1999 bzw 2000 zu bescheiden. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Beklagte die Anträge des Klägers bereits (abschlägig) beschieden habe (Urteil vom 22.8.2014). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 27.1.2015), nachdem es die Beteiligten mit Schreiben vom 27.11.2014 zur beabsichtigten Entscheidung angehört hatte.

3

Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und macht einen Verfahrensmangel geltend. Es liege ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht vor. Über einige seiner Anträge auf Wohnungswechsel (die vom 5.1.2000 und 20.3.2000) habe die Beklagte nicht entschieden, sodass sich hieraus ein Anspruch auf Bescheidung begründen lasse. Die Klage hätte deshalb nicht als unzulässig abgewiesen werden dürfen.

II

4

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

5

Wird das Vorliegen eines Verfahrensmangels geltend gemacht, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34 und 36; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist die Darlegung zu verlangen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36), es sei denn, es werden, was hier allerdings nicht der Fall ist, absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen gemäß § 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung (ZPO) der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird (BSGE 4, 281, 288; BSG SozR 1500 § 136 Nr 8). Die Rüge eines Verfahrensmangels kann auf die Verletzung des Gebots der Amtsermittlung (§ 103 SGG) jedoch nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG). Dass ein Beweisantrag gestellt worden ist, wird vom Kläger jedoch noch nicht einmal behauptet.

6

Soweit der Kläger auch geltend macht, das SG bzw LSG habe zu Unrecht ein Prozess- statt ein an sich gebotenes Sachurteil erlassen, verhilft dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Der Kläger bezeichnet keine unrichtige Beurteilung der Sachurteilsvoraussetzungen durch das LSG, sondern letztlich nur, das LSG habe erforderliche Ermittlungen zu nicht beschiedenen Anträgen nicht getätigt. Die Zulässigkeit eines solchen Vortrags misst sich dann aber auch an § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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