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Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.11.2015, Az.: B 8 SO 107/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31798
Aktenzeichen: B 8 SO 107/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 16.07.2015 - AZ: L 12 AR 33/15

SG Detmold - AZ: S 2 SO 320/14

BSG, 09.11.2015 - B 8 SO 107/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 107/15 B

L 12 AR 33/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 2 SO 320/14 (SG Detmold)

.............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Kreis Höxter,

Moltkestraße 12, 37671 Höxter,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 9. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2015 - L 12 AR 33/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 18.9.2015 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG) vom 16.7.2015 - L 12 AR 33/15 - als unzulässig verworfen, weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben worden ist.

2

Mit Schreiben vom 13.10.2015 hat der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vorgelegt und ua vorgetragen, von ihm kontaktierte Bevollmächtigte hätten das Mandat nicht angenommen.

II

3

Nach § 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

4

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der grundsätzlich formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden, es sei denn, der Antragsteller war hierzu unverschuldet nicht in der Lage. Letzteres ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat die Erklärung nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 31.8.2015 endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, §§ 177, 180 ZPO), vorgelegt.

5

Das LSG als auch das BSG selbst hat den Kläger ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Der Kläger verweist zwar darauf, dass er einen Rechtsanwalt kontaktiert bzw um gewerkschaftlichen Rechtsschutz nachgesucht habe, die Übernahme des Mandats jedoch abgelehnt worden sei. Damit hat er aber keine Umstände dargetan, die ihn gehindert hätten, selbst den Antrag auf Bewilligung von PKH innerhalb der Monatsfrist beim BSG einzureichen.

6

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 ZPO).

Eicher
Krauß
Siefert

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