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Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.11.2015, Az.: B 1 KR 106/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30558
Aktenzeichen: B 1 KR 106/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 28.09.2015 - AZ: L 16 KR 255/15

SG Detmold - AZ: S 24 KR 558/14

BSG, 06.11.2015 - B 1 KR 106/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 106/15 B

L 16 KR 255/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 24 KR 558/14 (SG Detmold)

.................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

1. ............................................................,

Prozessbevollmächtigte: .....................................................,

2. AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse,

Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. November 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015 - L 16 KR 255/15 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 16.10.2015, beim BSG eingegangenen am 22.10.2015, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2015 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihrem bevollmächtigten Ehemann am 30.9.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 23.10.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann

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