Beschl. v. 06.11.2015, Az.: B 1 KR 106/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Nordrhein-Westfalen - 28.09.2015 - AZ: L 16 KR 255/15
SG Detmold - AZ: S 24 KR 558/14
BSG, 06.11.2015 - B 1 KR 106/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 1 KR 106/15 B
L 16 KR 255/15 (LSG Nordrhein-Westfalen)
S 24 KR 558/14 (SG Detmold)
.................................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
1. ............................................................,
Prozessbevollmächtigte: .....................................................,
2. AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse,
Kopenhagener Straße 1, 44269 Dortmund,
Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 6. November 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und Dr. E s t e l m a n n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2015 - L 16 KR 255/15 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat mit einem an das LSG gerichteten Schreiben vom 16.10.2015, beim BSG eingegangenen am 22.10.2015, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2015 Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihrem bevollmächtigten Ehemann am 30.9.2015 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses und mit Schreiben des Berichterstatters vom 23.10.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Masuch
Prof. Dr. Hauck
Dr. Estelmann
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