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Bundessozialgericht
Beschl. v. 29.10.2015, Az.: B 8 SO 69/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31026
Aktenzeichen: B 8 SO 69/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 23.06.2015 - AZ: L 8 SO 3/13

SG Regensburg - AZ: S 4 SO 67/08

BSG, 29.10.2015 - B 8 SO 69/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 69/15 B

L 8 SO 3/13 (Bayerisches LSG)

S 4 SO 67/08 (SG Regensburg)

..................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Regensburg,

Johann-Hösl-Straße 11, 93053 Regensburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 29. Oktober 2015 durch die Richterin K r a u ß sowie die Richterin S i e f e r t und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juni 2015 - L 8 SO 3/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist die Gewährung von Leistungen der Erstausstattung einer Wohnung und die Übernahme von Stromkosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

2

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg (Gerichtsbescheid vom 12.12.2012) zurückgewiesen (Urteil vom 23.6.2015).

3

Dagegen hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt; außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Klage erfolgreich begründen könnte. Daran fehlt es hier nach Aktenlage. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; sie kann eine Prozesshandlung nicht rechtswirksam vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils hingewiesen. Dies ist bis zum Ablauf der Einlegungsfrist für die Beschwerde am 4.8.2015 nicht erfolgt. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Krauß
Siefert
Söhngen

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