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Bundessozialgericht
Beschl. v. 28.10.2015, Az.: B 8 SO 63/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30187
Aktenzeichen: B 8 SO 63/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 22.05.2015 - AZ: L 4 SO 26/15

SG Wiesbaden - AZ: S 30 SO 141/11

BSG, 28.10.2015 - B 8 SO 63/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 63/15 B

L 4 SO 26/15 (Hessisches LSG)

S 30 SO 141/11 (SG Wiesbaden)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Main-Taunus-Kreis,

Am Kreishaus 1 - 5, 65719 Hofheim,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 28. Oktober 2015 durch die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t sowie den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Mai 2015 - L 4 SO 26/15 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat persönlich zuletzt mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 9.7.2015 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.5.2015 (ihm zugestellt am 28.5.2015) eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde kann wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Krauß
Siefert
Söhngen

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