Beschl. v. 27.10.2015, Az.: B 2 U 198/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Baden-Württemberg - 09.07.2015 - AZ: L 10 U 1735/14
SG Ulm - AZ: S 10 U 3134/13
BSG, 27.10.2015 - B 2 U 198/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 198/15 B
L 10 U 1735/14 (LSG Baden-Württemberg)
S 10 U 3134/13 (SG Ulm)
..............................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Berufsgenossenschaft Holz und Metall,
Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2015 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 15.9.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.
Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 14.10.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz
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