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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: B 2 U 198/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30839
Aktenzeichen: B 2 U 198/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 09.07.2015 - AZ: L 10 U 1735/14

SG Ulm - AZ: S 10 U 3134/13

BSG, 27.10.2015 - B 2 U 198/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 198/15 B

L 10 U 1735/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 10 U 3134/13 (SG Ulm)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Isaac-Fulda-Allee 18, 55124 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2015 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k als Vorsitzenden sowie die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter H e i n z

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr mit Schreiben vom 15.9.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 14.10.2015 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Heinz

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