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Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.10.2015, Az.: B 11 AL 61/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30183
Aktenzeichen: B 11 AL 61/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 23.06.2015 - AZ: L 11 AL 88/12

SG Braunschweig - AZ: S 7 AL 99/09

BSG, 27.10.2015 - B 11 AL 61/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 61/15 B

L 11 AL 88/12 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 7 AL 99/09 (SG Braunschweig)

..............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ..........................................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Oktober 2015 durch die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n sowie die Richterin S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) vom 23.6.2015.

2

Ohne nähere Ausführungen zum Sachverhalt rügt sie, das LSG habe ungeprüft Ausführungen des Finanzamts übernommen, welche in "dem geführten Strafverfahren" als unbeachtliche Spekulationen behandelt worden seien. Das LSG sei gehalten gewesen, den Sachverhalt aufzuklären und nicht Vermutungen und Unterstellungen zu bemühen. Die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits liege darin, dass das sozialgerichtliche Urteil nicht allein auf Ermittlungen eines Finanzamts beruhen könne.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG, § 169 SGG).

4

Die Klägerin erwähnt insoweit die "grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache" (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Um der Darlegungspflicht zu genügen muss ein Beschwerdeführer allerdings eine konkrete Rechtsfrage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsfähigkeit und (konkrete) Klärungsbedürftigkeit sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39, 59 und 65).

5

Hieran fehlt es. Die Klägerin hat weder dargelegt, welcher Sachverhalt der Entscheidung des LSG zugrunde liegt noch hat sie aufgezeigt, in welchem rechtlichen Zusammenhang sich die von ihr angesprochene Problematik stellen könnte.

6

Weitere Zulassungsgründe spricht die Klägerin nicht ausdrücklich an. Soweit sie sich gegen die Art und Weise der Beweiswürdigung des LSG wendet, setzt sie sich nicht damit auseinander, dass eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Beweiswürdigung) ohnedies nicht als Verfahrensfehler gerügt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Mutschler
Söhngen
Siefert

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