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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.10.2015, Az.: B 12 KR 65/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 26.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 30838
Aktenzeichen: B 12 KR 65/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.06.2015 - AZ: L 11 KR 452/15

SG Konstanz - AZ: S 2 KR 1774/12

BSG, 26.10.2015 - B 12 KR 65/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 65/15 B

L 11 KR 452/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 2 KR 1774/12 (SG Konstanz)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

1. Techniker Krankenkasse,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

2. Techniker Krankenkasse Pflegeversicherung,

Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 26. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.6.2015, das ihm am 27.6.2015 zugestellt worden ist, mit einem am 15.7.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 14.7.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 28.9.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2

Mit Schreiben vom 24.8.2015 haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers das Mandat niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon durch Schreiben des Berichterstatters vom 1.9.2015 unter Hinweis auf die Frist zur Begründung der Beschwerde unterrichtet worden.

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen, weil sie nicht bis zum Ablauf der am 28.9.2015 endenden Frist durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1, 2 und Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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